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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-

und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

Nach Ansicht einer Organisation28 sollte Artikel 2 E-VEMZ vorsehen, dass die Infrastruktur der Gerichte sicherstellen muss, dass die Partei und ihre Anwältin oder ihr Anwalt vertraulich kommunizieren können.

4.2.2 Art. 2 Abs. 1 Bst. a

Zwei Kantone29 und eine Organisation30 erachten diese Bestimmung als unnötig, da sie eine Offenkundigkeit regelt.

4.2.3 Art. 2 Abs. 1 Bst. b

Zwei Kantone31 und eine Organisation32 erachten diese Bestimmung als unnötig, da sie eine Offenkundigkeit regelt. Gemäss einem Kanton33 sollte präzisiert werden, was unter einem «geeigneten Internetanschluss» zu verstehen ist.

4.2.4 Art. 2 Abs. 1 Bst. c

Zwei Kantone34 und eine Organisation35 sind der Meinung, dass diese Bestimmung nicht unter die Delegationsnorm von Artikel 141b Absatz 3 nZPO fällt, da sie die Frage, über welche Infrastruktur die Gerichte und die an der Prozesshandlung teilnehmenden Personen verfügen müssen, allgemein regelt (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.1 oben).

Gemäss einer Organisation36 sollte präzisiert werden, dass der Ort für die Durchführung der Prozesshandlung und für die Teilnahme daran ruhig sein und die Vertraulichkeit der Verhandlungen gewährleisten muss.

Eine Organisation37 schlägt schliesslich vor, in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c E-VEMZ vorzusehen, dass der Ort eine vertrauliche Durchführung der Prozesshandlung und eine vertrauliche Teilnahme daran erlauben muss.

4.2.5 Art. 2 Abs. 3

Eine Organisation38 schlägt vor, diesen Artikel so zu ergänzen, dass die Infrastruktur der Gerichte über eine Option verfügen muss, mit der sich das Gesicht und die Stimme der elektronisch einvernommenen Person verzerren lassen. Das Gericht müsse Massnahmen zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes nach Artikel 156 ZPO ergreifen können. Weiter ist diese Organisation der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a E-VEMZ vorsehen sollte, dass die Infrastruktur der Gerichte so ausgestaltet sein muss, dass sich alle Verfahrensbeteiligten sehen können.

28 UNIL (S. 1)

29 GL, SH (S. 1 f.).

30 Obergericht GL (S. 2)

31 GL, SH (S. 1 f.).

32 Obergericht GL (S. 2)

33 VD (S. 2)

34 GL, SH (S. 1 und 2).

35 Obergericht GL (S. 2)

36 UNIL (S. 1)

37 UNIBE (S. 2)

38 UNIL (S. 2)