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Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-

und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

zum Erlass solcher Listen verpflichtet werden, so weist ein Kanton71 darauf hin, dass die Umsetzungsfrist lang genug sein muss (mindestens zwei Jahre nach der Verabschiedung der VEMZ).

Nach Ansicht von drei Kantonen72 und einer Organisation73 sollte der Bundesrat verpflichtet werden, eine Liste der zugelassenen Übertragungssysteme zu führen, um auf nationaler Ebene eine grössere Einheitlichkeit sicherzustellen. Gemäss einem Kanton74 müsste der Bund mindestens die Kompetenz haben, die von den Kantonen geführten Listen zu koordinieren. Eine Partei75 und eine Organisation76 sind der Meinung, dass die Kantone zur Erstellung von Listen mit zugelassenen Übertragungssystemen verpflichtet werden sollten.

Ein Kanton77 und eine Organisation78 erachten Artikel 3 Absatz 3 E-VEMZ hingegen als überflüssig. Dieser sollte gestrichen werden, da die Gerichte die Freiheit haben müssen, ein anderes Übertragungssystem als das auf der Liste der Kantone aufgeführte zu wählen, sofern dieses System die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt.

4.4 Art. 4 Unzulässiges Verhalten

4.4.1 Allgemeine Kommentare

Ein Kanton79 schlägt vor, technische und organisatorische Massnahmen vorzusehen, um eine Gleichbehandlung der Parteien zu gewährleisten, unabhängig vom Kanton, in dem die Prozesshandlung stattfindet.

Ein Kanton80 ist der Ansicht, dass Artikel 4 E-VEMZ Vorgaben für die Gerichte zur Art und Weise beinhaltet, wie sie die Verfahren durchführen müssen. Die Delegationsnorm von Artikel 141b Absatz 3 nZPO würde den Bundesrat jedoch nicht ermächtigen, Verfahrensvorgaben zu erlassen (vgl. dazu auch Ziff. 3.3.1 oben).

Eine Organisation81 weist darauf hin, dass der E-VEMZ im Fall von unzulässigem Verhalten keine Sanktionen vorsieht. Es sollte eine neue Gesetzesnorm geschaffen werden, die unzulässiges Verhalten angemessen und klar sanktioniert. Die bestehenden Bestimmungen hätten alle ihre Schwächen.

4.4.2 Art. 4 Bst. a

Ein Kanton82 macht geltend, dass das Verbot für unberechtigte Dritte, die Prozesshandlung zu verfolgen, zu absolut formuliert sei. Die Parteien dürften grundsätzlich über den Prozess berichten und Dritten nach Abschluss der Verhandlung Dokumente, Protokolle oder Aufzeich-

71 VS

72 LU (S. 2), NW (S. 3), ZG (S. 2).

73 Swico

74 SG

75 SP

76 UNIL (S. 2)

77 GL

78 Obergericht GL (S. 2)

79 VS

80 ZH

81 UNIBE (S. 5 ff.)

82 LU (S. 2)