Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/96: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton-

und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ)

Nach Ansicht von zwei Organisationen144 sollte vorgesehen werden, dass Zuschauerinnen und Zuschauer, die die Prozesshandlung online verfolgen, ihre Kamera durchgehend eingeschaltet lassen müssen, um zu verhindern, dass sich diese Personen hinter ihrem Bildschirm verstecken können und so von den Personen, die elektronisch an der Prozesshandlung teilnehmen, nicht gesehen werden.

4.10.2 Art. 10 Abs. 1

Wenn viele Personen die öffentliche Prozesshandlung verfolgen, ist es nach Ansicht eines Kantons145 nicht praktikabel, die Verfahrensbeteiligten über diese Personen zu informieren.

Zwei Kantone146 und zwei Organisationen147 sind der Meinung, dass von der Verpflichtung des Gerichts, die Verfahrensbeteiligten darüber zu informieren, welche Personen die Prozesshandlung online oder vor Ort verfolgen, abgesehen werden sollte, da diese Voraussetzung aus datenschutzrechtlicher Sicht kritisch sei.

4.10.3 Art. 10 Abs. 2

Gemäss einem Kanton148 besteht das Risiko, dass eine an der Prozesshandlung beteiligte Person diese Voraussetzungen als Verzögerungstaktik nutzt, indem sie vorgibt, die Ton- und Bildübertragung sei aufgrund eines Verbindungsproblems schwierig oder unmöglich, um zu erreichen, dass die Prozesshandlung annulliert wird. Zwei Kantone149 und eine Organisation150 sind der Ansicht, dass Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b E-VEMZ zu einer Kann-Vorschrift geändert werden sollte. Tatsächlich verlange Artikel 141b Absatz 1 Buchstabe a nZPO die zeitgleiche Ton- und Bildübertragung nur für die an der Prozesshandlung beteiligten Personen (Parteien, Zeuginnen und Zeugen, Gerichtspersonen usw.). Daher könne es sich unter Umständen auch aufdrängen, dass die Öffentlichkeit die Videokonferenz lediglich zeitverzögert verfolgen kann (z. B. zur Vermeidung der Beeinflussung von Zeuginnen und Zeugen).

Ein Kanton151 beantragt, den Begriff «Zeitgleichheit» («simultanéité») der Ton- und Bildübertragung in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a E-VEMZ zu präzisieren.

4.10.4 Art. 10 Abs. 3

Ein Kanton152 stellt fest, dass es für das Gericht schwierig sei, die Identität der Personen, die die Prozesshandlung verfolgen, zu überprüfen.

Eine Organisation153 weist darauf hin, dass Artikel 10 Absatz 3 E-VEMZ gleich formuliert ist wie Artikel 7 Absatz 2 E-VEMZ. Anders als bei der Identität der Personen, die an der Prozesshandlung beteiligt sind, habe das Gericht normalerweise jedoch kein Interesse daran, die

144 UNIBE (S. 6), UNIL (S. 4).

145 TG (S. 3)

146 GL, LU (S. 3).

147 Obergericht GL (S. 4), UNIL (S. 3).

148 VD (S. 4)

149 GL, SH (S. 4).

150 Obergericht GL (S. 4)

151 GE

152 VD (S. 4)

153 UNIBE (S. 14)