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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2 Neue und erneuerte Solaranlagen sind von nationalem Interesse, wenn die mittlere erwartete Produktion von Oktober bis März mindestens 5 GWh beträgt.

3 Werden Solaranlagen erweitert, so sind diese von nationalem Interesse, wenn der Schwellenwert nach Absatz 2 nach der Erweiterung erreicht wird und sich die mittlere erwartete Produktion von Oktober bis März um mindestens 20 Prozent oder 2,5 GWh erhöht.

Gliederungstitel nach Art. 9a

2a. Abschnitt: Zubau für die Stromproduktion im Winter

Art. 9abisVorhaben in einem Inventar von Objekten von nationaler Bedeutung

1 Auf Schutz-, Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen kann insbesondere dann verzichtet werden, wenn deren Umsetzung ein Vorhaben verhindern oder dessen Erstellung oder Betrieb übermässig beeinträchtigen würde.

Art. 9aterSpeicherwasserkraftwerke für den Zubau für die Stromproduktion

im Winter

Zu den Speicherwasserkraftwerken gehören auch Anlagen und Installationen, die für die Realisierung und den Betrieb der Speicherwasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG notwendig sind.

Art. 9aquaterAusgleichsmassnahmen

1 Für die Speicherwasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG sind zusätzliche Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft nach Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe e des StromVG vorzusehen.

2 Die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen können am Standort der Anlage oder an einem anderen Standort im Kanton durch eine ökologische oder landschaftliche Aufwertung oder die Unterschutzstellung eines Perimeters umgesetzt werden.

3 Die direkten und indirekten Kosten der Ausgleichsmassahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum volkswirtschaftlichen Nutzen und zum neuen Eingriff des Projekts in die Biodiversität und die Landschaft stehen.

Art. 9aquinquies

Bisheriger Art. 9a

Art. 10 Abs. 3

3 Ist Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu neu