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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
1. Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199613
Art. 2a Zusammenarbeit mit der Vollzugsstelle
Die Steuerbehörde und die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 des Energiegesetztes vom 30. September 201614 (EnG) können Daten zu Bewilligungsinhabern nach dem Mineralölsteuergesetz und Daten aus Meldungen, welche Steuerpflichtige, Exporteure und Rückerstattungsberechtige erstatten, austauschen.
Art. 41 Abs. 1bis
1bisVon den Pflichten nach Absatz 1 ausgenommen sind Herstellungsbetriebe von biogenen Treibstoffen zur Stromerzeugung.
Gliederungstitel nach Art. 45d
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für biogene Treibstoffe sowie für Erdgas, welches über am Erdgasnetz angeschlossene Tankstellen abgegeben wird
Art. 45e
1 Biogas, Biowasserstoff und synthetisches Gas müssen bei der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG angemeldet werden, wenn sie:
a. den Bestimmungen der Richtlinie des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches vom März 201615 für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen (Richtlinie G13) entsprechen und über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen werden; oder
b. zu Treibstoffqualität aufbereitet und direkt an einer Tankstelle abgegeben werden.
2 Herstellungsbetriebe von biogenen Treibstoffen müssen der Steuerbehörde über die Vollzugsstelle einreichen:
a. die periodische Steueranmeldung nach Artikel 20 MinöStG;
b. die periodische Meldung nach Artikel 31 MinöStG.
13 SR 641.611
14 SR 730.0
15 Die Richtlinie G13 kann im Internet beim Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs gegen Bezahlung bezogen werden unter: www.svgw.ch > Regelwerk/Shop > Regelwerk > Gas > Richtlinie für die Einspeisung von Biogas bezogen werden.