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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer darf als interne Kosten nicht mehr in Rechnung stellen, als für die entsprechende Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würde. Sind die internen Kosten tiefer als dieser Betrag, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zusätzlich zu den internen Kosten höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung stellen.
Art. 18 Abs. 5 und 6
5 Der Netzbetreiber teilt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer innert 14 Tagen die für die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch notwendigen Informationen mit.
6 Er rechnet den Verbrauch der Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die nicht an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauchs teilnehmen, separat ab und stellt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer die für die Abrechnung notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 20a Schweizweite Programme
1 Das BFE kann eine spezifische Massnahme separat ausschreiben, wenn sie:
a. im Rahmen der Ausschreibungen nach Artikel 19 nicht oder nur in geringem Umfang umgesetzt wird; und
b. in schweizweiten Programmen standardisiert und skalierbar umsetzbar ist.
2 Es orientiert sich dabei an der Kostenwirksamkeit der bisherigen Ausschreibungen nach Artikel 19.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das BFE publiziert zu den wettbewerblichen Ausschreibungen und den schweizweiten Programmen jährlich folgende Angaben:
Art. 36 Abs. 1
1 Die Zuteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Mittelbedarf und den Vollzugskosten der einzelnen Verwendungen, den anteilsmässigen Kosten für die Rückerstattung des Netzzuschlags nach Artikel 39 EnG, der Gesamtliquidität des Netzzuschlagsfonds sowie dem Beitrag, den die einzelnen Verwendungen zur Erreichung der Zielwerte nach den Artikeln 2 und 3 EnG leisten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 36a Tresoreriedarlehen
Das BFE und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen die Einzelheiten der Tresoreriedarlehen einvernehmlich fest, insbesondere den Umfang und die Dauer der Darlehen, die Verzinsung und die Modalitäten.