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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2 Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen enthält:

a. Standort;

b. Technologie;

c. Produktionskapazität und jährliche Energieproduktion;

d. Datum der Inbetriebnahme;

e. produzierter Brenn- oder Treibstoff.

Art. 70 Sachüberschrift und Abs. 2

Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen

2 Die Vollzugstelle gewährt den folgenden Behörden für die nachstehenden Vollzugsaufgaben Zugang zu den im Rahmen der Artikel 4b und 4c erhobenen Personendaten und Daten juristischer Personen:

a. dem Bundesamt für Energie: für seine Vollzugsaufgaben:

1. im Rahmen der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse (Art. 19, 27, 33a EnG),

2. im Rahmen der Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden (Globalbeiträge) (Art. 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20118),

3. im Rahmen der Kennzeichnungspflicht (Energieetikette) bei Inverkehrbringungen und Abgeben von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern (Art. 10-12a der Energieeffizienzverordnung vom 1.°November 20179),

4. im Rahmen des Monitorings nach Artikel 55 EnG;

b. dem Bundesamt für Umwelt: für seine Vollzugsaufgaben:

1. im Emissionshandelssystem (Art. 15–21 des CO2-Gesetzes),

2. im Rahmen der Kompensation bei Treibstoffen (Art. 26–28 des CO2- Gesetzes),

3. im Rahmen der Verpflichtung zu Verminderung der Treibhausgasemissionen (Art. 31–32 des CO2-Gesetzes);

c. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt: für seine Vollzugsaufgaben im Rahmen des Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO;

d. dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): für den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung und die Erhebung und Rückerstattung der CO2- Abgabe;

e. den Kantonen: soweit sie diese für den Vollzug der kantonalen Vorschriften im Gebäudebereich benötigen (Art. 45 EnG und Art. 9 des CO2-Gesetzes).

8 SR 641.71

9 SR 730.02