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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2 Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen enthält:
a. Standort;
b. Technologie;
c. Produktionskapazität und jährliche Energieproduktion;
d. Datum der Inbetriebnahme;
e. produzierter Brenn- oder Treibstoff.
Art. 70 Sachüberschrift und Abs. 2
Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen
2 Die Vollzugstelle gewährt den folgenden Behörden für die nachstehenden Vollzugsaufgaben Zugang zu den im Rahmen der Artikel 4b und 4c erhobenen Personendaten und Daten juristischer Personen:
a. dem Bundesamt für Energie: für seine Vollzugsaufgaben:
1. im Rahmen der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse (Art. 19, 27, 33a EnG),
2. im Rahmen der Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden (Globalbeiträge) (Art. 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20118),
3. im Rahmen der Kennzeichnungspflicht (Energieetikette) bei Inverkehrbringungen und Abgeben von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern (Art. 10-12a der Energieeffizienzverordnung vom 1.°November 20179),
4. im Rahmen des Monitorings nach Artikel 55 EnG;
b. dem Bundesamt für Umwelt: für seine Vollzugsaufgaben:
1. im Emissionshandelssystem (Art. 15–21 des CO2-Gesetzes),
2. im Rahmen der Kompensation bei Treibstoffen (Art. 26–28 des CO2- Gesetzes),
3. im Rahmen der Verpflichtung zu Verminderung der Treibhausgasemissionen (Art. 31–32 des CO2-Gesetzes);
c. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt: für seine Vollzugsaufgaben im Rahmen des Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO;
d. dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): für den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung und die Erhebung und Rückerstattung der CO2- Abgabe;
e. den Kantonen: soweit sie diese für den Vollzug der kantonalen Vorschriften im Gebäudebereich benötigen (Art. 45 EnG und Art. 9 des CO2-Gesetzes).