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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3 Die Beendigung der Teilnahme am Zusammenschluss ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Monate im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.
4 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV5 zu führen, befreit.
Art. 16a Abrechnung der externen Kosten
1 Als externe Kosten gelten die Kosten, die anfallen für:
a. die extern bezogene Elektrizität einschliesslich aller Abgaben sowie der Kosten der Netznutzung und der Messung des Zusammenschlusses;
b. ein Netz für die interne Stromverteilung in dem Umfang, in dem das Netz der Verteilung der extern bezogenen Elektrizität dient.
2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern die externen Kosten verbrauchsabhängig in Rechnung.
3 Fallen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b an, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Mieterin oder dem Mieter oder der Pächterin oder dem Pächter nicht mehr in Rechnung stellen, als für die entsprechenden Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würde.
Art. 16b Abrechnung der internen Kosten
1 Als interne Kosten gelten die Kosten, die anfallen für:
a. die intern produzierte Energie;
b. die interne Messung, die Datenbereitstellung und die Abrechnung des Zusammenschlusses;
c. ein Netz für die interne Stromverteilung in dem Umfang, in dem das Netz der Verteilung der intern produzierten Elektrizität dient.
2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann die internen Kosten der Mieterin oder dem Mieter sowie der Pächterin oder dem Pächter pauschal in der Höhe von höchstens 80 Prozent der Kosten, die dieser oder diesem für die entsprechende Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würden, in Rechnung stellen.
3 Stellt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Mieterin oder dem Mieter oder der Pächterin oder dem Pächter die effektiv angefallenen internen Kosten verbrauchsabhängig in Rechnung, so gilt:
a. die Erlöse aus der Einspeisung von intern produzierter Energie sind von den Kosten abzuziehen;