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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. die im Einsparprotokoll festgelegten technischen Unterlagen, welche die Stromeinsparung belegen;
c. ein Beleg über den Zeitpunkt und die Umsetzung der Massnahme.
3 Übertreffen Elektrizitätslieferanten die Zielvorgabe, so wird die Vorgabe für das nächste Kalenderjahr im entsprechenden Mass reduziert.
Art. 51i Kontrollen
1 Das BFE kontrolliert die Grundlagen zur Festsetzung der Zielvorgabe sowie die Umsetzung der Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck insbesondere:
a. Zugang zu Unterlagen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind;
b. Gebäude, Betriebe und sonstige Infrastrukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten.
2 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission kann zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 6, Absatz 5ter StromVG7 die Daten und Angaben zu den Lieferungen an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher kontrollieren.
3 Ergibt die Kontrolle, dass gemeldete Massnahmen nicht angerechnet werden können, werden die Stromeinsparungen dem Elektrizitätslieferanten nachträglich abgezogen.
Art. 51j Publikation
Das BFE veröffentlicht jährlich folgende Angaben:
a. die Anzahl der Elektrizitätslieferanten mit Zielvorgaben und die Höhe der Zielvorgaben;
b. den Anteil der Elektrizitätslieferanten mit Zielvorgaben, welche diese erreicht, übertroffen oder verfehlt haben.
c. die Anzahl und Art der umgesetzten Massnahmen sowie die damit realisierten Stromeinsparungen.
Art. 51k Strafbestimmung
Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe g EnG wird bestraft, wer den Stromabsatz vorsätzlich nicht meldet oder dazu oder zu den gemeldeten Massnahmen falsche Angaben macht.
Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und
Demonstrationsprojekte
1 Unterstützt werden können:
a. Pilotanlagen und -projekte, die: