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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten.
Art. 12 Abs. 1 und 1bis
1 Der für die Festlegung der Vergütung erforderliche vierteljährlich gemittelte Marktpreis entspricht dem Referenz-Marktpreis nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20174.
1bis Die Minimalvergütung beträgt:
a. für Solaranlagen mit einer Leistung unter 30 kW: 4,6 Rp./kWh;
b. für Solaranlagen mit Eigenverbrauch und einer Leistung von 30 bis 150 kW: 0 Rp./kWh;
c. für Solaranlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von 30 bis 150 kW: 6,7 Rp./kWh;
d. für Wasserkraftanlagen bis zu einer Leistung von 150 kW: 12 Rp./kWh.
Art. 14 Abs. 3
3 Befindet sich ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch auf einer Spannungsebene unter 1 kV, kann die Anschlussleitung sowie der entsprechende Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.
Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen sowie
Pächtern am Zusammenschluss
1 Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhalten:
a. wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt;
b. die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung;
c. das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten bei einem Wechsel dieses Produkts.
2 Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am Zusammenschluss nur dann beenden, wenn:
a. sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder
b. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder keine angemessene Versorgung mit Elektrizität gewährleisten kann oder die Vorgaben nach Artikel 16a und 16b nicht einhält.