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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. den Endverbraucherinnen oder Endverbrauchern oder einer Tankstelle geliefert wird;
b. selber verbraucht wird;
c. in einen anderen Energieträger umgewandelt wird;
d. ins Ausland exportiert wird und der schweizerische Herkunftsnachweis im Ausland nicht anerkannt ist;
e. für mindestens zwölf Monate in einem Pflichtlager an Lager genommen wird.
2Sie müssen die Entwertung innerhalb eines Monats vornehmen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b und e
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere:
a. die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer;
b. die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung der Herkunftsnachweise und deren Entwertung;
e. die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen.
Gliederungstitel vor Art. 7b 1b. Abschnitt: Ausscheidung von geeigneten Gebieten für Windkraft- und Solaranlagen
Art. 7b
Zur Festlegung der Gebiete, die für die Nutzung von Windkraft- und Solaranlagen von nationalem Interesse geeignet sind, stützen sich die Kantone auf Grundlagen ab, die insbesondere die stufengerechte Berücksichtigung folgender Interessen erlauben:
a. Landschaftsschutz;
b. Naturschutz einschliesslich Artenschutz;
c. Kulturlandschutz einschliesslich Schutz der Fruchtfolgeflächen;
d. Walderhaltung;
e. Gewässerschutz.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2a Abschnitts
Art. 9a Solaranlagen von nationalem Interesse
1 Bei der Beurteilung, ob eine Solaranlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Modulfelder gesamthaft berücksichtigt werden, wenn die Distanz zwischen den Feldern gering ist, die Felder eine gemeinsame Anordnung aufweisen und die Lücken zwischen den Feldern sachlich begründet sind.