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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3 Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Meldungen, wonach eine Steuerdifferenz nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MinöStG entstanden ist, der Steuerbehörde über die Vollzugsstelle einreichen.

4 Herstellungsbetriebe von biogenen Treibstoffen sowie die Erdgaslieferanten und - verkäufer müssen Aufzeichnungen führen über:

a. die Abnahme von biogenen Treibstoffen aufgeteilt nach Lieferanten;

b. die Abgabe von biogenen Treibstoffen aufgeteilt nach Empfängern.

5 Die Importeure, Exporteure und Zwischenhändler müssen alle eingeführten, ausgeführten und gehandelten Mengen von biogenen Treibstoffen der Vollzugsstelle melden.

6 Die Vollzugsstelle leitet die Daten umgehend an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit weiter. Sie überprüft insbesondere, ob die gemeldeten Mengen vollständig abgerechnet und nicht mehrfach verwendet oder verrechnet wurden.