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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4. Verordnung des UVEK vom 1. November 201718 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)

Art. 8 Abs. 1

1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss mindestens einmal pro Kalenderjahr auf der Elektrizitätsrechnung oder zusammen mit dieser erfolgen. Die Stromkennzeichnung enthält eine grafische Gegenüberstellung des gelieferten Produkts mit dem Lieferantenmix des stromkennzeichnungspflichtigen Unternehmens mit jeweils folgenden Angaben:

a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität;

b. die prozentualen Anteile der Elektrizität, die im Inland und im Ausland produziert wurden;

c. Angaben zu den durch die Stromproduktion direkt verursachten Emissionen an CO2 sowie zu der Menge anfallender radioaktiver Abfälle gemäss Herkunftsnachweis;

d. das Bezugsjahr;

e. den Namen und die Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.

Art. 9c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …. 2024

Die neuen Vorgaben in Artikel 8 und Anhang 1 gelten erstmals für das Lieferjahr 2025.

18 SR 730.010.1