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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 80a Übergangsbestimmung zu den Herkunftsnachweisen für Brenn- und

Treibstoffe

1 Die von der Gasbranche eingesetzte Clearingstelle muss die nach Artikel 45e der Mineralölsteuerverordnung in der Fassung vom 1. Januar 202210 bearbeiteten Daten bis 1. Januar 2025 der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG übermitteln.

2 Die Vollzugsstelle stellt für die bis am 31. Dezember 2024 produzierten und bis spätestens am 28. Februar 2025 der Clearingstelle nach Artikel 45e der Mineralölsteuerverordnung in der Fassung vom 1. Januar 202211 gemeldeten Mengen an schweizerischem Biogas, Biowasserstoff und synthetischem Gas Herkunftsnachweise aus. Diese sind 60 Monate gültig.

3 Sie stellt für die von der Clearingstelle vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2024 erfassten ausländischen und noch nicht verwendeten Biogaszertifikate Herkunftsnachweise aus. Diese sind 12 Monate gültig.

4 Sie stellt für die ausländische Biogaszertifikate, die die Clearingstelle vor dem 31. März 2021 erfassten hat und die noch nicht verwendet wurden, Herkunftsnachweise aus, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer nachweisen, dass die geltenden ökologischen Anforderungen der Grundsätze der Schweizer Gasindustrie für Biogas und andere erneuerbare Gase vom 1. April 202112 eingehalten wurden.

Art. 80b Übergangsbestimmung zur Effizienzsteigerung durch

Elektrizitätslieferanten

1 Elektrizitätslieferanten können dem BFE bis zum 30. April 2025 Massnahmen zur Zulassung einreichen, die sie vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt haben und welche die Anforderungen nach Artikel 51b und 51e erfüllen.

2 Die Zielvorgabe der Elektrizitätslieferanten reduziert sich in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom .... im Umfang der Stromeinsparungen der nach Absatz 1 zugelassenen Massnahmen.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10 AS 2021 589

11 AS 2021 589

12 www.gazenergie.ch > Wissen > Biogas > 3. Biogas-Grundsätze > Biogas-Grundsätze – Basis für den Entwurf der Energieverordnung.