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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 51a

7a. Kapitel: Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten

Art. 51a Zielvorgabe

1 Elektrizitätslieferanten, die in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durchschnittlich 10 GWh oder mehr Elektrizität an ihre Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgesetzt haben (Referenzstromabsatz), müssen jährlich Stromeinsparungen durch Effizienzsteigerungen im Umfang von 2 Prozent ihres Referenzstromabsatzes realisieren.

2 Bei der Berechnung des Referenzstromabsatzes nicht berücksichtigt werden Lieferungen an:

a. Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 20 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen;

b. Kraftwerke und Speicher ohne Endverbrauch nach Artikel 14a Absatz 1 StromVG6.

Art. 51b Massnahmen

1 Massnahmen zur Effizienzsteigerungen sind zulässig, wenn:

a. sie sich an den besten verfügbaren Technologien orientieren; und

b. ihre Stromeinsparung gemessen oder berechnet werden kann.

2 An die jährliche Zielvorgabe wird die gesamte Stromeinsparung, die eine gemeldete Massnahme während ihrer Wirkungsdauer erzielt, angerechnet.

Art. 51c Standardisierte Massnahmen

Das BFE stellt Einsparprotokolle zur Verfügung, die dem Nachweis für die Stromeinsparung der standardisierten Massnahmen dienen.

Art. 51d Nicht standardisierte Massnahmen

1 Der Antrag auf Zulassung einer nicht standardisierten Massnahme muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. die Beschreibung der Massnahme;

b. das Vorgehen, wie die Stromeinsparung gemessen oder berechnet wird.

2 Das BFE kann eine Massnahme unter Auflagen und Bedingungen zulassen.

3 Es stellt dem Elektrizitätslieferanten für die zugelassene Massnahme ein entsprechendes Einsparprotokoll zur Verfügung.

6 SR 734.7