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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 20 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1. der technischen Erprobung von innovativen Energiesystemen, -methoden oder -konzepten dienen, und

2. als Prototypen oder Teilsysteme realisiert werden, welche die Bestimmung wissenschaftlicher und technischer Daten erlauben;

b. Demonstrationsanlagen und -projekte, die:

1. dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit im realen Massstab und im marktnahen Umfeld dienen, und

2. eine umfassende technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beurteilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Energietechnologien, -lösungen und -ansätzen ermöglichen.

2 Demonstrationsanlagen und -projekte können vom BFE als Leuchtturmprojekte anerkannt werden, wenn diese der Bekanntmachung von neuen, wegweisenden Konzepten und Technologien dienen sowie eine hohe Ausstrahlung entfalten.

Art. 61 Abs. 1 und 3

1 Finanzhilfen können an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte (Art. 49 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 EnG) geleistet werden, sofern:

a. diese einen relevanten Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele des Bundes leisten;

b. sich diese mit der Entwicklung und Erprobung von innovativen Technologien, Lösungen und Ansätzen befassen und sie einen Erkenntnisgewinn generieren;

c. das Anwendungspotenzial der involvierten Technologien, Lösungen und Ansätze sowie die Erfolgswahrscheinlichkeit des Vorhabens genügend gross sind;

d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind; und

e. die Kosten des Projekts in einem angemessenen Verhältnis zu den Kriterien gemäss den Buchstaben a – d des Projekts stehen.

3 Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten fest und berücksichtigt dabei insbesondere das Verhältnis gemäss Absatz 1 Buchstabe e.

Art. 69a Abs. 2 Bst. f

2 Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Elektrizitätsproduktionsanlagen enthält:

f. ob sie im nationalen Interesse ist oder nicht.

Art. 69b Räumliche Übersicht der Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen

1 Die Vollzugsstelle dokumentiert gemäss den Vorgaben des BFE die Geodaten der registrierten Brenn- und Treibstoffproduktionsanlagen und übermittelt sie an das BFE.