Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten

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5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die mit der vorliegenden Revision neu ins Gesetz aufgenommenen Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert.

Die im StromVG vorgesehenen Delegationen beziehen sich insbesondere auf die Organisation und das Risikomanagement (Art. 9abisAbs. 4), das Eigenkapital und die Liquidität (Art. 9aquaterAbs. 5), die Aufsichtsabgabe im Zusammenhang mit den systemrelevanten Unternehmen (Art. 28a Abs. 3 und 4) und die Übergangsbestimmungen (Art. 33c Abs. 2).

Mit diesen Delegationen soll der Gesetzestext von Bestimmungen mit hohem Konkretisierungsgrad entlastet werden. Bei den vom Bundesrat festzulegenden Regelungen handelt es sich zudem zum grossen Teil um Inhalte, bei denen rasche Anpassungen nötig sein können, um den sich ändernden Marktverhältnissen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

5.5 Datenschutz

Die ElCom trägt bei ihrer Tätigkeit den verfassungsmässig garantierten Persönlichkeitsrechten, die im Datenschutzgesetz 25. September 202015 (DSG) konkretisiert werden, Rechnung. Gemäss Artikel 34 DSG bedarf es für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten einer ausdrücklichen Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn. Die Berechtigung der ElCom zur Bearbeitung von Personendaten unter Einschluss von besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen sowie zu deren elektronischer Aufbewahrung ist in Artikel 27 StromVG geregelt.

15 SR 235.1