Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten
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entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit über ausreichend bemessene Reserven verfügen, damit sie auch in aussergewöhnlichen Situationen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können.
Nach Absatz 2 ermitteln die systemrelevanten Unternehmen die Höhe der erforderlichen Mittel (Eigenkapital und Liquidität) durch Anwendung von Modellen. Die Modelle bilden alle relevanten Risiken für das Eigenkapital und die Liquidität in entsprechenden Szenarien ab, wie bspw. extreme Preisentwicklungen an den Energiemärkten. Die Risikoszenarien sind nachvollziehbar zu begründen, zu dokumentieren und regelmässig auf ihre Angemessenheit und Relevanz hin zu überprüfen. Die Unternehmen müssen diese Modelle von einer Prüfgesellschaft überprüfen lassen, die nach Artikel 9 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20058 zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen ist.
Absatz 3: Die systemrelevanten Unternehmen müssen die Modelle und die entsprechende Prüfbestätigung der ElCom vorlegen. Die ElCom prüft im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Modelle sowie die gestützt darauf berechneten Werte für das Eigenkapital und die Liquidität. Die Prüfung der ElCom erfolgt grundsätzlich einmal im Jahr. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch frei, je nach Einschätzung der Risikosituation, davon abzuweichen. Die Unternehmen sind verpflichtet, der ElCom die für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1). Dazu gehören namentlich entsprechende Daten zur Entwicklung von Eigenkapital und Liquidität (wie bspw. Liquidity-at-Risk, Value-at-Risk im Verhältnis zum Eigenkapital) im jährlichen Verlauf, zur Schuldensituation sowie zu Handelsgeschäften und damit verbundenen Sicherheitsleistungen. Der Bundesrat wird auf Verordnungsebene detailliertere Auskunftspflichten vorsehen, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte.
Absatz 4: Die ElCom kann Risikoszenarien festlegen, die von den systemrelevanten Unternehmen standardmässig für die Ermittlung des notwendigen Eigenkapitals bzw. der notwendigen Liquidität berücksichtigt werden müssen.
Absatz 5: Der Bundesrat kann entsprechende Mindestanforderungen festlegen. Dabei ist beispielsweise an die Vorgabe einer bestimmten Liquiditäts- oder Eigenkapitalreserve zu denken sowie an die Festlegung einer Mindestkapitalquote beziehungsweise einer Verschuldungsgrenze (Verhältnis zwischen Eigenkapital und Drittschulden). Der Bundesrat kann zudem vorsehen, dass die Unternehmen Stresstests zu ihrem Eigenkapital und zu ihrer Liquidität durchführen müssen.
Art. 9aquinquiesMeldepflicht
Damit die ElCom ihrer Aufgabe nachkommen kann, die Anforderungen an die systemrelevanten Unternehmen zu überwachen (Art. 22 Abs. 2 Bst. d), müssen die Unternehmen sie informieren, falls sie die Voraussetzungen von Artikel 9a Absatz 1 er-