Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten

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Art. 9aterGewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Absatz 1: Das ebenfalls aus dem Finanzmarktrecht bekannte Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit trifft einerseits die systemrelevanten Unternehmen selbst und andererseits auch die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des systemrelevanten Unternehmens betrauten Personen. So soll sich das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle aus Personen zusammensetzen, die in ihrem Zusammenwirken als Gremium für eine optimale Erfüllung der Aufgaben sorgen. Das Organ soll so klein sein, dass eine effiziente Willensbildung möglich ist, und so gross, dass seine Mitglieder Fähigkeiten, Erfahrung und Wissen aus verschiedenen Bereichen ins Gremium einbringen können. Die Grösse des entsprechenden Organs ist auf die Anforderungen des einzelnen Unternehmens abzustimmen.

Im Gegensatz zum Finanzsektor unterliegen die systemrelevanten Unternehmen des Elektrizitätssektors keiner Bewilligungspflicht. Die ElCom wird die Gewähr insofern nicht im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens prüfen, sondern von sich aus Abklärungen treffen, wenn sie dies für erforderlich erachtet (Art. 22 Abs. 2 Bst. d). Grundsätzlich ist indes davon auszugehen, dass die systemrelevanten Unternehmen Kader einstellen, die Gewähr bieten. Da es sich beim Erfordernis der Gewähr um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, erfordert seine Prüfung einen Ermessensentscheid. Dabei handelt es sich nicht um eine Sanktionierung für Fehlverhalten, die Prüfung hat lediglich präventiven Charakter. Die ElCom hat insofern die Aufgabe, künftige Risiken abzuschätzen. Eine Gewähr würde namentlich fehlen, wenn für die Zukunft zu befürchten ist, dass die beteiligten Personen eine Gefahr für die Interessen des Unternehmens darstellen.

Absatz 2: Teil der Gewährsanforderungen bildet für die mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen, dass sie über einen guten Ruf verfügen. Der Unterschied zur Gewähr nach Absatz 1 ist darin zu sehen, dass sich der gute Ruf nicht nur an der geltenden Rechtsordnung orientiert, sondern an moralische Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem stützt sich diese Beurteilung nicht nur auf Ereignisse im Rahmen der Geschäftstätigkeit, sondern auch auf Geschehnisse aus anderen Bereichen. Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen müssen ferner gemäss Absatz 2 über die Qualifikationen verfügen, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Als Beurteilungskriterien können dabei die bisherige Ausbildung, die Berufserfahrung und der entsprechende Leistungsausweis dienen. Der Bundesrat wird entsprechende Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungsprofilen erlassen.

Art. 9aquaterEigenkapital und Liquidität

Absatz 1 legt den Grundsatz fest, wonach die Unternehmen über angemessenes Eigenkapital und angemessene Liquidität verfügen müssen. Diese Vorgabe soll die Solvenz der systemrelevanten Unternehmen stärken, damit sie resilienter gegenüber künftigen Marktverwerfungen jeglicher Art werden. Die Unternehmen müssen dazu