Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten

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bzw. bei einem Nachlassverfahren, wozu gegebenenfalls eine Abweichung von gewissen Vorgaben aus dem Bundesgesetz vom 11. April 18894 über Schuldbetreibungs- und Konkurs (SchKG) notwendig sein wird. Die BCM-Massnahmen sollen auch sicherstellen, dass im Falle eines Börsenausschlusses eines grossen Bilanzgruppenverantwortlichen dessen Aktivitäten unterbruchsfrei weiter bewirtschaftet werden. Solche Anpassungen benötigen aufgrund der Komplexität mehr Zeit und sind deshalb noch nicht im vorliegenden Gesetzesentwurf enthalten. Die Eröffnung der Vernehmlassung für eine entsprechende separate Revision des Stromversorgungsgesetzes ist für Herbst 2024 geplant.

Mit all diesen Vorgaben soll die Schweiz – auch nach dem Auslaufen des FiREG – in Bezug auf die Sicherheit und Stabilität der Stromversorgung gut gerüstet sein. Geplant ist, dass die neuen gesetzlichen Grundlagen zu Governance, Eigenkapital und Liquidität spätestens am 1. Januar 2027 in Kraft treten und so das FiREG nahtlos ablösen.

1.2 Die beantragte Regelung und geprüfte Alternativen

Bei der vorliegenden Revision geht es um folgende Wirkungsbereiche:

- Massnahmen im Bereich der guten Unternehmensführung bzw. -verwaltung und -kontrolle (sog. Good Corporate Governance) sowie erhöhte Sorgfaltspflichten dank dem Gewährsprinzip.

- Überprüfung, ob die Geschäftsrisiken der systemrelevanten Unternehmen mit genügend Liquidität und Eigenkapital abgedeckt sind. Der Bundesrat hat die Kompetenz, allfällige Mindestanforderungen an die Liquidität und das Eigenkapital festzulegen, falls sich die von den Unternehmen getroffenen Massnahmen als unzureichend erweisen sollten.

1.2.1 Mindestanforderungen an die Organisation bzw. die Corporate Governance

Kein Mitglied des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (im Falle der Aktiengesellschaft also des Verwaltungsrats) eines systemrelevanten Unternehmens darf dem Organ für die Geschäftsführung angehören. Der Bundesrat kann dabei weitere Anforderungen an die Organisation und das Risikomanagement festlegen, wie beispielsweise eine klare Zuweisung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Risikomanagement. Das Unternehmen muss so organisiert sein, dass es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.

1.2.2 Gewährsprinzip

Die systemrelevanten Unternehmen und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des systemrelevanten Unternehmens betrauten Personen müssen Gewähr für eine

4 SR 281.1