Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage und Begründung für die Revision

Seit dem 1. Oktober 2022 ist das Bundesgesetz vom 30. September 20221 über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) in Kraft. Das präventive Instrument der subsidiären Finanzhilfen soll verhindern, dass es bei starken Preisaufschlägen im internationalen Stromhandel zu einer Kettenreaktion von Unternehmensausfällen in der Strombranche kommt. Diese hätte schlimmstenfalls einen Systemkollaps zur Folge. Systemkritische Schweizer Stromunternehmen können im Fall von unvorhersehbaren Marktentwicklungen beim Bund um Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ersuchen und gegebenenfalls beziehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Unter dem FiREG werden Darlehen von 10 Milliarden Franken bereitgestellt. Für die Bereitstellung der Darlehen unterliegen die Unternehmen bestimmten Auskunftspflichten und schulden eine Bereitstellungspauschale. Das Gesetz ist bis Ende 2026 befristet und steht nur als Übergangsmassnahme zur Verfügung. Mittelfristig müssen Massnahmen und Vorschriften umgesetzt werden, die eine Krisenhilfe des Bundes unnötig machen. Als ersten Schritt hat der Bundesrat dem Parlament am 29. November 2023 den Entwurf zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) unterbreitet.2 Dieser sieht Verpflichtungen für Marktteilnehmer vor, der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge zu übermitteln. Zudem enthält er ein Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation. Das neue Gesetz wird mehr Transparenz schaffen, soll die Aufsicht verbessern sowie die Systemstabilität und Versorgungssicherheit stärken.

Um die Versorgungssicherheit auch in unvorhersehbaren Situationen zu stärken und die Stabilität des schweizerischen Strommarktes weiter zu festigen, sind zusätzliche Schritte notwendig. Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20073 (StromVG) soll volkswirtschaftliche Risiken eingrenzen, welche von grossen Stromversorgungsunternehmen ausgehen. Konkret sollen die Gesetzesbestimmungen dafür sorgen, dass die Liquiditäts- und Eigenkapitalrisiken (Überschuldungsgefahr) von grossen Stromunternehmen transparent und verhältnismässig bewirtschaftet werden und mit genügend Risikokapital abgesichert sind. Die Vorlage gibt Anforderungen an die Organisationsstruktur und an das Risikomanagement vor wie auch Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass systemrelevante Unternehmen über genügend Liquiditätsreserven und Eigenkapital verfügen.

Darüber hinaus sind in einem dritten Schritt weitere Massnahmen vorgesehen. Darunter fallen Vorschriften, die dafür sorgen, dass wichtige Funktionen wie die Stromproduktion und das Bilanzgruppenmanagement jederzeit weiterbetrieben werden können (Business Continuity Management, BCM). Die BCM-Massnahmen betreffen den unterbruchsfreien Betrieb von systemrelevanten Kraftwerksanlagen in Konkursfällen

1 SR 734.91

2BBl 2023 2865

3 SR 734.7