Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten
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3.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage soll die Voraussetzungen schaffen, damit die systemrelevanten Stromversorgungsunternehmen so aufgestellt sind, dass sie auch unvorhersehbaren Marktverwerfungen ohne Hilfe des Bundes standhalten können. Entsprechende substantielle Liquiditäts- und Finanzierungsmassnahmen müssen seitens der systemrelevanten Unternehmen vorhanden sein.
Die Bedeutung der Aufsichtsfunktion und damit der Aufwand der ElCom wird durch die Revison massgeblich erhöht. Bei Liquiditäts- und Eigenkapitalmodellen handelt es sich um komplexe Analysen. Die Modelle liefern Angaben zur Robustheit eines Unternehmens unter verschiedenen Risikoszenarien. Die ElCom kann sich erst dann ein Urteil über die Modelle bilden, wenn diese genügend verstanden und ihre Funktionsweise plausibel nachvollzogen werden können. Damit die ElCom diesbezüglich Aussagen machen kann, müssen diese Modelle fundiert analysiert werden. Dabei müssen viele Inputfaktoren berücksichtigt werden. Die Überprüfung ist entsprechend aufwändig. Sobald zwischen systemrelevanten Unternehmen und ElCom ein gemeinsames Verständnis aufgebaut ist und die Prozesse sich gut eingespielt haben, verbleibt ein überschaubarer Aufwand. Für die Bewältigung der Aufsichtsfunktion benötigt die ElCom zusätzlich unbefristet 500 Stellenprozente. Weiter benötigt sie für den Ausbau der IT-Systeme zusätzliche Sachmittel von einmalig 1.5 Millionen Franken und jährlich wiederkehrend 400'000 Franken. Die Kosten, die den systemrelevanten Unternehmen nicht individuell, sondern nur als Gruppe zugeordnet werden können, werden über eine neue Abgabe gemäss Artikel 28a bei den systemrelevanten Unternehmen finanziert. Die individuell zuordenbaren Kosten werden den betroffenen Unternehmen als Gebühr in Rechnung gestellt. Die ElCom ist grundsätzlich befugt, für die Prüfung von Liquiditäts- und Eigenkapitalmodellen und weiteren Aufgaben entsprechende Fachleute beizuziehen (Art. 4 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission).
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den nationalen Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 202413 zur Legislaturplanung 2023– 2027 und im Bundesbeschluss vom … 202414 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.
13 BBl 2024 …, hier …
14 BBl 2024 …, hier …