Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten

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Ausland muss die ElCom für die Sanktionierung mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten. Die Amts- und die Rechtshilfe sind daher äusserst wichtig. Das Berufsverbot kann für maximal fünf Jahre ausgesprochen werden (Abs. 2).

Art. 9aoctiesSanktionen bei schweren Verstössen gegen die Vorgaben nach diesem

Abschnitt

Absatz 1: Diese Bestimmung sieht bei schweren Verstössen gegen die Vorgaben nach Artikel 9abis–9aquartervor, eine Verwaltungssanktion zu verhängen. Die Bestimmung belässt der Aufsichtsbehörde bewusst einen bedeutenden Spielraum bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion. Selbstverständlich muss die ElCom dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragen. Massgebend für die Höhe der Sanktion sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Der Maximalbetrag wird nur in besonders schwerwiegenden Fällen erreicht werden.

Nach Absatz 2 wird die Untersuchung von Verstössen vom Fachsekretariat der ElCom (vgl. Art. 5 des Geschäftsreglements vom 12. September 200711 der Elektrizitätskommission) zusammen mit dem Präsidium oder dem Vizepräsidium durchgeführt. Nach Abschluss der Untersuchung trifft die ElCom einen Entscheid.

Absatz 3: Um Rechtssicherheit zu gewähren und eine Verjährung zu vermeiden, muss das Verfahren innerhalb einer bestimmten Frist eingeleitet werden. Angesichts der Schwere der angedrohten Strafen und der Schwierigkeiten, die sich aus einem Auslandbezug ergeben können, wird für die Einleitung der Untersuchung eine Frist von fünf Jahren gesetzt.

Absatz 4: In Anbetracht eines möglichen Auslandbezugs ist es unabdingbar, dass die Bestimmung unabhängig davon gilt, ob der Verstoss in der Schweiz oder im Ausland begangen wurde.

Art. 9anoviesVeröffentlichung aufsichtsrechtlicher Verfügungen

Absatz 1: Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung ist eine Sanktion mit Verwaltungscharakter. Mit diesem aufsichtsrechtlichen Instrument werden die Adressaten über ein gesetzeswidriges Verhalten informiert, das korrigiert wurde oder korrigiert werden muss. Im Vordergrund steht dabei nicht die Vergeltung begangenen Unrechts, sondern die (Wieder-)Herstellung des ordnungsgemässen Zustands, indem rechtskonformes oder rechtswidriges Verhalten herausgestrichen wird (BGE 147 I 57).

Bei einem schweren Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen für systemrelevante Unternehmen kann die ElCom ihre Endverfügung in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen, sobald sie rechtskräftig ist, wobei der Verfügungsadressat zu benennen ist. Die Angaben zur Identität des Verfügungsadressaten umfassen bei natürlichen Personen den Namen, den Vornamen, die Adresse, den Heimatort und das Geburtsdatum und bei juristischen Personen die Firma, den Sitz und die Adresse.

11 SR 734.74