Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Unternehmen, die von der ElCom gestützt auf Artikel 9asexiesvon der Einhaltung der Vorgaben für systemrelevante Unternehmen befreit sind, müssen keine Abgabe nach Artikel 28a entrichten.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Umgang mit Risiken gehört zu den Kernaufgaben von Unternehmen. Stromunternehmen – darunter auch systemrelevante – haben daher betriebseigene Anreize für eine gewisse Risikoabsicherung. Es ist davon auszugehen, dass sie ihr Riskomanagement aufgrund der Energiekrise 2022 von sich aus verbessert haben. Allerdings werden in der individuellen Absicherung vor allem Ansteckungsrisiken und Kettenreaktionen nicht mitberücksichtigt, die bei einem Ausfall eines systemrelevanten Unternehmens bei den übrigen Marktteilnehmern im Strombereich anfallen können. Die Vorlage sorgt dafür, dass die systemrelevanten Unternehmen ihre Risiken jederzeit bestmöglich managen und minimieren, so dass der Kraftwerksbetrieb auch in unvorhersehbaren Situationen aufrechterhalten bleibt. Die Stärkung der Resilienz gegenüber zukünftigen unvorhersehbaren extremen Marktsituationen und die Ausweitung auf mehr systemrelevante Unternehmen wirkt sich entsprechend positiv auf die Versorgungssicherheit aus. Dadurch wirkt sich die Revision für die schweizerische und regionale Volkswirtschaft positiv aus. Die Vorlage verbessert die Voraussetzungen, damit die systemrelevanten Unternehmen auch in unvorhersehbaren Marktverwerfungen so aufgestellt sind, dass sie diesen selbstständig und ohne Hilfe des Bundes standhalten können.
3.2 Auswirkungen auf die einzelnen Akteure
Für die betroffenen Unternehmen (vgl. Kap. 1.3) bringt die Revision einen Mehraufwand und damit verbundene Kosten. Vor allem die erstmalige Bereitstellung der Daten und Unterlagen für die Überprüfung der Liquiditäts- und Eigenkapitalmodelle kann mit einem hohen Aufwand verbunden sein. So entstehen einerseits Kosten durch die Validierung der Prüfgesellschaften. Anderseits besteht ein Aufwand für die Bereitstellung und Plausibilisierung der Unterlagen. Diese Kosten können allerdings aktuell nicht quantifiziert werden. Hinzu kommt die Aufsichtsabgabe, die von den systemrelevanten Unternehmen zu tragen ist. Die Abgabe macht schätzungsweise einen jährlichen Betrag von insgesamt vier Millionen Franken aus.
Wettbewerbsverzerrungen sind nicht zu erwarten, da für die systemrelevanten Unternehmen keine strikten Vorgaben betreffend Eigenkapital und Liquidität vorgesehen sind. Ziel des Bundesrates ist es, die Resilienz der systemrelevanten Unternehmen zu stärken und dadurch die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Sofern die Risiken im Verhältnis zur Liquidität und zum Eigenkapital angemessen sind, gibt es keine Einschränkungen der Geschäftstätigkeiten. Die Eigenverantwortung verbleibt in jedem Fall beim Unternehmen.