Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten

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nehmen dem in den Artikeln 89 und 91 BV verankerten Auftrag an den Gesetzgeber, das System zu schützen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Als Grundlage für die vorliegende Teilrevision kann ergänzend auch Artikel 91 Absatz 1 BV herangezogen werden. Gegenstand von Artikel 91 Absatz 1 BV ist der Markt in Bezug auf Transport und Lieferung im Sinne von Fortleitung und Abgabe (so die ursprüngliche Formulierung von Art. 24quaterAbs. 1 a BV). Die Marktregulierungskompetenz bezieht sich im Wesentlichen auf die Infrastruktur. Der Bund verfügt damit über die Kompetenz, ein Monopol für die Übertragung bzw. Beförderung einzurichten und Vorschriften zu erlassen über Tarife im Zusammenhang mit der Beförderung bzw. Netznutzung. Im Weiteren hat er die Kompetenz über die Tarifbildung oder die Tarifkontrolle, über die Rechtsformen der Elektrizitätsübertragungs- und - verteilunternehmen, deren Tätigkeitsbereiche, Rechnungswesen, Unabhängigkeit und Gewinnausschüttung an die Inhaber sowie über Sicherheits-, Bau- und Haftungsvorschriften. Artikel 91 Absatz 1 BV kann in diesem Rahmen auch als Grundlage für die vorliegende Teilrevision dienen.

Die mit den vorgeschlagenen Bestimmungen einhergehenden Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind geeignet und notwendig, um die wirtschaftlichen Risiken von systemrelevanten Energieversorgungsunternehmen zu begrenzen. Sie gehen nicht über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele vernünftigerweise getan werden muss, sind gemessen an diesen Zielen verhältnismässig und tasten den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit grundsätzlich nicht an. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sind unterschiedliche Regelungen für systemrelevante und nicht systemrelevante Unternehmen daher prinzipiell zulässig, sofern sie durch die Systemrelevanz und damit durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. Die Gefährdung der Stabilität des Energiemarktes sowie der sicheren Versorgung der Schweiz mit Strom durch den Konkurs eines solchen Unternehmens reicht aus, um ein gezieltes Eingreifen zu rechtfertigen. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ist es zudem begründet, nur systemrelevante Unternehmen als direkte Konkurrenten zu bezeichnen und andere auszuschliessen. Der Erlass ist somit verfassungskonform.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Revision des StromVG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.