Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten

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für die Volkswirtschaft. Beschaffungsverträge fallen aus und Strom muss zu sehr hohen Kosten wieder neu beschafft werden. Je grösser die Ausfälle sind und je länger sie andauern, umso schneller steigen auch die Ausgleichsenergiekosten, die schliesslich von den Stromkonsumenten zu bezahlen sind.

Unter der neuen Regelung würden heute folgende Unternehmen als systemrelevant gelten: Axpo Holding AG, Alpiq Holding AG, BKW AG, Primeo Energie AG, Azienda Elettrica Ticinese (AET), Groupe E SA sowie das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) und die Industriellen Werke Basel (IWB). Die Repower AG als nächstgrösseres Unternehmen erreicht nach aktueller Einschätzung die Mindestwerte nicht. Falls die ElCom dieses oder andere Unternehmen dennoch als systemrelevant einstuft, kann sie eine entsprechende Verfügung erlassen.

Die betroffenen Unternehmen können sich vom Anwendungsbereich der neuen gesetzlichen Regelung ausnehmen lassen, wenn kantonale (oder kommunale) Massnahmen bestehen, die mit der Bundesregelung gleichwertig sind (Opt out-Möglichkeit). Die Stromversorgungssicherheit ist primär Sache der Energiewirtschaft (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 20165[EnG]). Demnach ist es primär Aufgabe der betroffenen Unternehmen und ihrer Eigentümer (v.a. der Kantone und Gemeinden), für genügend Liquidität und Eigenkapital bei den Unternehmen zu sorgen und laufend die notwendigen Vorkehrungen für die sichere Stromversorgung zu treffen. Unternehmen, für die kantonales (oder kommunales) Recht gegenüber dem vorliegenden Gesetz bezüglich Corporate Governance, Liquidität und Eigenkapital gleichwertige Massnahmen vorsieht, können vom Geltungsbereich der Vorgaben befreit werden. Die Anforderungen an die Massnahmen orientieren sich an der Gleichwertigkeit des Schutzmechanismus. Als kantonale (oder kommunale) Massnahmen kommen insbesondere entsprechende rechtliche Vorgaben in Frage. Alternativ könnte das systemrelevante Unternehmen auch vor Illiquidität und Überschuldung durch die Bereitstellung von ausreichender Liquidität geschützt werden; diese Liquidität muss dem Unternehmen zudem sehr zeitnah zur Verfügung stehen. Käme es bei solchen Unternehmen zu aussergewöhnlichen Liquiditäts- oder Eigenkapitalbedürfnissen, müssen sie im Ernstfall durch die betreffenden Gemeinwesen unterstützt werden.

1.4 Abstimmung von Aufgaben

Der Vollzug der Aufsicht obliegt grundsätzlich der ElCom. Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen erhält die ElCom die Kompetenz, Energieversorgungsunternehmen im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Organisation und auf genügende Ausstattung von Eigenmitteln und Liquidität zu überwachen. Die El-Com ist für diese Aufgabe geeignet, da sie als nationale Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich bereits heute die Märkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen überwacht (vgl. Art. 22 Abs. 3 StromVG). Damit die ElCom die Anforderungen an die systemrelevanten Unternehmen durchsetzen kann, soll sie über entsprechende Sanktionsmöglichkeiten verfügen.

5 SR 730.0