Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
4.2 Verhältnis zu den Strategien des Bundesrates
Die beantragte Gesetzesrevision trägt dazu bei, die Systemstabilität im Bereich Strom zu gewährleisten. Damit leistet sie einen Beitrag zur Stromversorgungssicherheit der Schweiz. Insofern ist die Vorlage ein Element zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundesrates. Mit dieser will der Bundesrat insbesondere die hohe Energieversorgungssicherheit der Schweiz erhalten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Mit der Vorlage soll der Bund befähigt werden, die wirtschaftlichen Risiken von systemrelevanten Energieversorgungsunternehmen zu begrenzen, da Letztere für die Stabilität des Energiemarktes und die Stromversorgungssicherheit der Schweiz äusserst wichtig sind. Zu diesem Zweck sieht die vorliegende Revision neue Anforderungen an die Organisation und das Risikomanagement, das Eigenkapital und die Liquidität sowie das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit vor. Diese neuen Anforderungen richten sich jedoch nur an Energieversorgungsunternehmen, die als systemrelevant gelten.
Es stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Abgrenzung und unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen Energieversorgungsunternehmen. Diese Frage ist insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV i. V. m. Art. 94 BV) relevant. Diese Grundrechte gebieten, dass direkte Konkurrenten gleichbehandelt werden. Gemäss dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit dürfen Massnahmen den Wettbewerb zwischen direkten Konkurrenten nicht verzerren, d. h. sie müssen wettbewerbsneutral sein. Dieser Grundsatz findet Anwendung auf staatliche Massnahmen, die ihm entsprechen, ebenso wie auf solche, die zwar zulässig sind, ihm aber zuwiderlaufen.
Die dem Bund durch Artikel 95 Absatz 1 BV übertragene Kompetenz, Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu erlassen, erweist sich als äusserst weitreichend. Dazu gehören namentlich polizeilich motivierte Vorschriften wie die Gefahrenprävention, Aufsichtstätigkeiten oder wirtschaftspolizeiliche Massnahmen zum Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs. Die in dieser Revision enthaltenen spezifischen Anforderungen lassen sich als Vorschriften zur Gefahrenprävention einordnen, was im Übrigen die Entwicklung der Geschäftsmodelle und der Rolle systemrelevanter Energieversorgungsunternehmen im nationalen und internationalen Stromhandel widerspiegelt. Tatsächlich hat der (unkontrollierte) Untergang eines systemrelevanten Unternehmens definitionsgemäss untragbare Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft und das Energiesystem der Schweiz. Der Ausfall eines solchen Unternehmens könnte im In- und Ausland zu Versorgungsunterbrüchen führen. Es liegt deshalb im Interesse des Bundes und auch der Marktteilnehmer, dass eine unterbruchsfreie Stromversorgung garantiert werden kann. Aus dieser Sicht folgt die Unterscheidung zwischen systemrelevanten und nicht systemrelevanten Unter-