Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten

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Absatz 2: Mit der Endverfügung wird eine Rechtslage abschliessend geklärt. Gegenstand der Verfügung können sowohl Aufsichtsinstrumente als auch Verwaltungssanktionen sein. Die Veröffentlichung muss in der Verfügung selbst angeordnet und kann somit angefochten werden.

Absatz 3: Die ElCom muss sicherstellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen nicht veröffentlicht werden. Aus dieser Bestimmung kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein weiter gehender Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200412 (BGÖ) verweigert werden kann. Der Zugang zu Informationen müsste diesfalls insbesondere nach Artikel 7 BGÖ beurteilt werden. In Letzterem sind die Ausnahmen zum Schutz der wirtschaftlich sensiblen Informationen der betroffenen Personen abschliessend aufgelistet (vgl. Abs. 1 Bst. g [Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse] und Abs. 2 [Schutz der Privatsphäre]).

Art. 21 Abs. 5 Satz 1

Satz 1 von Absatz 5 wurde redaktionell angepasst, da sich die ElCom nicht nur über-Verwaltungsgebühren, sondern insbesondere auch über Aufsichtsabgaben (Artikel 28 und 28a) finanziert. Des Weiteren wird mit dem neuen Wortlaut von Satz 1 auch jenen Fällen Rechnung getragen, in denen das Verfahren nicht in eine formale Verfügung mündet oder eingestellt wird.

Art. 25 Abs. 1bis

Die neue Bestimmung räumt der ElCom das Recht ein, über die Anforderungen an die Datenübermittlung zu bestimmen, namentlich über das Format und die Qualität der Daten. Dies soll der ElCom die Beschaffung der für ihren Vollzug notwendigen Daten (Art. 25 Abs. 1) erleichtern.

Art. 28a Aufsichtsabgabe in Zusammenhang mit den systemrelevanten

Unternehmen

Grundsätzlich sind die Kosten der ElCom im Zusammenhang mit den neuen Vorgaben für die systemrelevanten Unternehmen über Verwaltungsgebühren zu decken (Art. 21 Abs. 5 StromVG). Für den Teil der Kosten jedoch, der den systemrelevanten Unternehmen nicht individuell, sondern nur als Gruppe zugerechnet werden kann, wird eine Aufsichtsabgabe eingeführt. Diese Erhebung ist gerechtfertigt, weil sich der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen mit dem Kreis der Personen deckt, denen die Verwendung der Abgabe zugutekommt (qualifizierte Gruppenäquivalenz). Die jährlich erhobene pauschale Abgabe zur Deckung der Kosten der Aufsicht lässt sich daher als Kausalabgabe aufgrund qualifizierter Gruppenäquivalenz charakterisieren: Der von der Gruppe der systemrelevanten Unternehmen verursachte Aufsichtsaufwand wird verursachergerecht durch eine von den systemrelevanten Unternehmen erhobene Abgabe gedeckt.

12 SR 152.3