Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten

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1200 MW entspricht zwar der maximalen Vorhalteleistung der Swissgrid für Reserve- bzw. Regelleistung (Systemdienstleistungen). Die Swissgrid hätte betrieblich aber schon bei Ausfällen ab rund 600 MW eine starke Belastung im Übertragungsnetz. Die Grössenordnung von 600 MW übersteigt bereits deutlich die von der Swissgrid zugelassene offene Position im Intraday-Handel, welche Handelsbilanzgruppen zum Ausgleich ihrer Bilanzen über den Markt glattstellen müssen. Um die Stabilität der Versorgung auf hohem Niveau sicherstellen zu können, wird daher in der vorliegenden Regelung der für die Systemrelevanz massgebliche Wert auf 600 MW installierter Kraftwerksleistung festgesetzt. Weiter ist auch ein Ausfall einer grossen Bilanzgruppe als systemrelevant zu werten, denn aus der Sicht der Swissgrid ist ein Ausfall einer grossen Bilanzgruppe wie ein Produktionsausfall zu behandeln. Deshalb gelten neu auch alle Bilanzgruppenverantwortlichen als systemrelevant, deren Bilanzgruppe in den letzten zwei Jahren eine Verbrauchsspitze von mindestens 600 MW aufgewiesen hat. Im Gegensatz zum FiREG sind von der vorliegenden Regelung zudem auch die öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen sowie Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben, erfasst.

Absatz 2: Da sich die Systemrelevanz nicht in jedem Fall vorgängig und abschliessend eindeutig festlegen lässt, wird der ElCom die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft mit Verfügung als systemrelevant zu bezeichnen. Damit die ElCom ein Unternehmen als systemrelevant bezeichnen kann, muss es die Kriterien nach Buchstabe a und b erfüllen.

Buchstabe a besagt, dass das Unternehmen Leistungen erbringen muss, die für die schweizerische oder regionale Volkswirtschaft zentral und grundsätzlich unverzichtbar sind und nicht innerhalb einer für die Volkswirtschaft tragbaren Frist durch andere Marktteilnehmer ersetzt werden können. Ausfälle von solchen Unternehmen würden zu schwerwiegenden Versorgungsengpässen mit hohen volkswirtschaftlichen Kosten führen. Darunter sind beispielsweise Unternehmen zu verstehen, welche zwar nicht die Bedingungen von Artikel 9a Absatz 1 erfüllen, aber dennoch einen signifikanten Anteil am inländischen Produktionspark halten, die Funktion der Betriebsführerschaft von systemrelevanten Kraftwerken innehaben oder weitere systemrelevante Funktionen wie das Bilanzgruppenmanagement ausüben.

Buchstabe b Ziffer 1 führt die mit den systemrelevanten Unternehmen verbundenen Konzernunternehmen (Art. 693 des Obligationenrechts6[OR]) auf. Diese können in der Weise mit einem systemrelevanten Unternehmen verbunden sein, dass ihr Ausfall auch das systemrelevante Unternehmen treffen würde. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Mutter-, eine Tochter- oder eine Schwestergesellschaft des systemrelevanten Unternehmens handelt.

Ziffer 2: Trägt ein Unternehmen massgeblich zur regionalen Elektrizitätsversorgung bei, kann durch dessen Ausfall die regionale Volkswirtschaft gefährdet werden. Dies wäre namentlich bei einem Unternehmen der Fall, das zahlreiche Netzbetreiber mit Elektrizität versorgt. Fällt der Zulieferer aus, so muss ein Unternehmen – um seine

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