Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten

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füllen. Die Unternehmen haben dies jährlich zu überprüfen. Die ElCom kann selbstredend auch unabhängig von der jährlichen Prüfung eine entsprechende Prüfung bei einem Unternehmen veranlassen.

Art. 9asexiesBefreiung bei gleichwertigen Massnahmen

Wie bereits beim FiREG sieht die vorliegende Regulierung eine sogenannte Opt out-Klausel vor. Sofern ein oder mehrere Kantone die systemrelevanten Unternehmen in gleichwertiger Weise wie das vorliegende Gesetz schützen, ist es aus föderalen Überlegungen nicht notwendig, diese Unternehmen der vorliegenden Regulierung zu unterstellen. Dabei ist insbesondere an Massnahmen zu denken, mit denen die Kantone den betroffenen Unternehmen im Falle eines Kapitalengpasses entsprechende Mittel zur Verfügung stellen. Bei spezialrechtlich organisierten Unternehmen ist insbesondere auch denkbar, dass das kantonale oder kommunale Organisationsrecht bereits entsprechende Vorgaben zur Governance, zum Eigenkapital und zur Liquidität kennt. Im Sinne der Subsidiarität ist auch in einem solchen Fall vorgesehen, dass die bundesrechtlichen Vorgaben zu den systemrelevanten Unternehmen für dieses Unternehmen nicht zur Anwendung kommen. Die ElCom entscheidet auf Gesuch des Unternehmens über die Befreiung. Falls ein Kanton (oder eine Gemeinde) eine gleichwertige Regelung erlassen möchte, wird er (bzw. sie) sich sinnvollerweise frühzeitig mit der ElCom bezüglich der Gleichwertigkeit der in der Regelung geplanten Massnahmen austauschen.

Art. 9aseptiesBerufsverbot

Die Definition des Berufsverbots lehnt sich stark an diejenige im Finanzmarktrecht an (Art. 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079[FINMAG]). Das Berufsverbot ist eine Sanktion mit Verwaltungscharakter. Bei schweren Verstössen gegen die Pflichten nach dem 2a. Abschnitt kann die ElCom den verantwortlichen Personen die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem systemrelevanten Unternehmen untersagen. Das Berufsverbot hat präventiven Charakter. Es dient immer dem Ziel, zu verhindern, dass die betroffenen Personen erneut in gleicher oder ähnlicher Weise gegen das Gesetz verstossen.

Das Berufsverbot nach dem 2a. Abschnitt unterscheidet sich vom Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 des Strafgesetzbuches10 (StGB). Letzteres darf das Gericht nur aussprechen, wenn die Täterschaft ein Verbrechen oder Vergehen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit begangen hat und dafür zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt wurde und wenn darüber hinaus die Gefahr eines weiteren Missbrauchs besteht. Dagegen wird mit dem vorliegenden Berufsverbot ein schwerer Verstoss gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften sanktioniert. Diese strengere Behandlung ist insofern gerechtfertigt, als vorliegend das Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Elektrizitätsversorgung Vorrang hat. Bei Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im

9 SR 956.1

10 SR 311.0