Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten
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Verpflichtungen zu erfüllen beziehungsweise seinen eigenen Bedarf zu decken – sich wiederum selber am Markt mit den nötigen Energiemengen eindecken. Dies könnte gerade bei einer angespannten Marktlage schwierig sein oder sogar dadurch verschärft werden, dass ein Teil der Produktion eines insolventen Unternehmens der Elektrizitätswirtschaft nicht mehr auf dem Markt verfügbar ist.
Zusätzlich stellt Ziffer 3 sicher, dass Unternehmen, welche über eine Produktion in der Schweiz verfügen und deren Ausfall die schweizerische oder eine regionale Volkswirtschaft gefährden könnte, auch als systemrelevant gelten können.
Art. 9abisOrganisation und Risikomanagement
Absätze 1 und 2: Die vorgeschlagene Regelung übernimmt die Grundzüge aus den Organisationsregeln des Finanzsektors. Die Trennung von Oberleitung und Geschäftsführung bei bedeutenden Unternehmen hat sich im Finanzsektor bewährt. Sie führt dazu, dass die Geschäftsführung, welche oftmals unter Zeit- und Erfolgsdruck steht, von einem unabhängigen Organ begleitet wird, welches die Gesamtstrategie und die Risikopolitik des systemrelevanten Unternehmens im Auge behält und lenkend eingreifen kann. Die systemrelevanten Unternehmen werden im Grundsatz bereits entsprechend organisiert sein. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Vorgaben dazu führen, dass die Unternehmen namentlich die Thematik der Risikokontrolle (Abs. 3) noch bewusster als in der Vergangenheit in die Standardtraktanden aufnehmen und sich die Oberleitung regelmässig aktiv damit auseinandersetzt.
Absatz 3: Das Risikomanagement umfasst die organisatorischen Strukturen sowie die Methoden und Prozesse, die dazu dienen, Risikostrategien und Risikosteuerungsmassnahmen festzulegen sowie Risiken zu identifizieren, analysieren, bewerten, bewirtschaften, überwachen und darüber Bericht zu erstatten7. Die Unternehmen haben dabei alle grossen Risiken zu berücksichtigen, die das Unternehmen in den Konkurs (Illiquidität und Überschuldung) treiben könnten, namentlich Marktpreis-, Kredit- oder Liquiditätsrisiken. Als Beispiel für ein entsprechendes Risiko gilt die Pflicht zur Zahlung von sehr hohen Sicherheitsleistungen für Terminkontrakte (sog. Margin Calls) infolge ausserordentlicher Preisentwicklungen an den Elektrizitätsmärkten.
Absatz 4: Die Bestimmung ermöglicht dem Bundesrat, nähere Anforderungen an die Organisation und das Risikomanagement der systemrelevanten Unternehmen festzulegen. Hierbei kann es beispielsweise um Vorgaben an den Verwaltungsrat gehen, einen unabhängigen Risikoausschuss einzuberufen, der das Risikomanagement im Unternehmen prüft und organisatorische Vorgaben durchsetzen bzw. Funktionen und Rollen innerhalb des Unternehmens voneinander trennen kann.
7 Finma, Rundschreiben 2017/1, Corporate Governance, Risikomanagement und interne Kontrollen bei Banken, S. 3.