Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 22 Seiten
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So kann sie namentlich bei schweren Verstössen ein Berufsverbot aussprechen, Sanktionen in der Höhe von bis zu 5 Prozent des in den letzten drei Jahren erzielten Umsatzes auferlegen oder eine Verfügung unter Angabe von Personendaten veröffentlichen.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
In der EU-Gesetzgebung gibt es bislang keine vergleichbaren Vorgaben. Allerdings existieren G20/OECD-Grundsätze für eine gute Unternehmensführung (Principles of Corporate Governance). Darunter fallen Grundsätze zur finanziellen Stabilität und zur Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit von Unternehmen. Sie halten beispielsweise auch fest, dass der Verwaltungsrat in der Lage sein soll, ein objektives, unabhängiges Urteil über die Geschäfte des Unternehmens zu fällen.
1.6 Geprüfte Alternativen
Die Energiekrise mit ihren Preisverwerfungen hat gezeigt, dass die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft nicht in jedem Fall aus eigener Kraft imstande sind, den Verwerfungen standzuhalten. Ohne eine gesetzliche Ablösung des Rettungsschirms (Nulloption) besteht die Gefahr von versorgungskritischen Situationen weiterhin. Man kann nicht davon ausgehen, dass von den systemrelevanten Unternehmen genügend Massnahmen ergriffen werden, um die Transparenz und Resilienz im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Liquiditäts- und Eigenkapitalrisiken zu erhöhen. Bei der Ablösung des FiREG muss es das Ziel sein, dass Finanzhilfen des Bundes unnötig werden. Ohne Nachfolgeregelung kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Die Nulloption ist für den Bundesrat deshalb nicht gangbar. Alternative Lösungsansätze liegen nicht vor.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Die mit dieser Teilrevision eingeführten Anforderungen an die systemrelevanten Unternehmen lassen sich als Vorschriften zur Gefahrenprävention einordnen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint es als angebracht, diese Vorgaben auch auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) abzustützen, weshalb der Ingress entsprechend ergänzt wird.
Art. 9a Systemrelevante Unternehmen
Absatz 1: Die Definition der systemrelevanten Unternehmen lehnt sich an diejenige des FiREG an, geht indes in seinem Geltungsbereich weiter. Der Wert im FiREG von