Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/30: Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK) · 22 Seiten
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werden. Neben den kommerziellen Mobilfunkbetreiberinnen, die auf diesen Frequenzen basierende Netze realisieren, besteht für MSK ein zusätzlicher Frequenzbedarf im niederfrequenten Bereich.10
Im Nationalen Frequenzzuweisungsplan besteht eine Zuweisung von 2 x 3 MHz und 2 x 5 MHz im 700 MHz-Band zu Gunsten einer Nutzung für MSK. Diese Frequenznutzungsrechte werden heute vereinzelt in Kantonen für Pilotprojekte eingesetzt, jedoch noch nicht für eine dauernde und koordinierte Nutzung für MSK.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des BZG
Um die für die Umsetzung notwendigen Anpassungen der bestehenden Rechtsgrundlagen vorzunehmen, wird Artikel 20 BZG weitgehend neu formuliert und in Artikel 25 BZG die Erwähnung des mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystems herausgelöst, um dieses in einem neuen Artikel 25a BZG zu verankern.
3.1 Artikel 20 BZG Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
Abs. 1
Auf die bisherige Kann-Formulierung wird verzichtet, da die konkrete Absicht besteht und entsprechende Vorentscheide gefallen sind, gemeinsam durch Bund und Kantone ein MSK für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter zu errichten und zu betreiben.
Abs. 2
Die Bestimmung hält die Zuständigkeiten für das Gesamtsystem fest. Die Kantone sind neu, in Zusammenarbeit mit dem Bund, für das Funktionieren des Gesamtsystems verantwortlich. Dies aufgrund der beantragten Neuregelung (siehe Kapitel 2.1), wonach den Kantonen aufgrund des Kostenschlüssels (30 % Bund / 70 % Kantone) mehr Verantwortung übertragen werden soll.
Grundsätzlich übernehmen die Kantone gemäss der Neuregelung von Absatz 2 die Hauptverantwortung für das MSK. Die Gesamtkoordination und die landesweite Verantwortung für den Aufbau und Betrieb von MSK soll durch die Kantone (PTI) in Zusammenarbeit mit dem Bund sichergestellt werden. Darunter gehören beispielsweise die Projektleitung, die Gesamtplanung des Systems, die Erstellung eines Regelwerks für die Nutzerorganisationen, die Vertragserstellung mit der Industrie sowie die Sicherstellung von Betrieb, Unterhalt, Werterhalt und Konfigurationsmanagement des Gesamtsystems über den gesamten Lebenszyklus. Sollte schliesslich die Variante der Schaffung einer spezifischen Organisation für MSK gewählt werden, wäre dieser Absatz anzupassen.
Abs. 3
Absatz 3 regelt neu die Zuständigkeiten des Bundes, der Kantone, des Fürstentums Liechtenstein und von Dritten (z.B. Betreibende kritischer Infrastrukturen) bezüglich ihrer Komponenten und deren ausfallsicheren Stromversorgung. Der Bund hat die Verantwortung im Rahmen des Bundesprojekts (siehe Kapitel 2.1), beispielsweise bei der
10 Dieser Bedarf wurde durch das BABS im Rahmen der öffentlichen Konsultation betreffend die Vergabe der ab 2029 verfügbaren Mobilfunkfrequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten in der Schweiz gegenüber dem BAKOM ausgewiesen.