Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/30: Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK) · 22 Seiten

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PTI und dessen Gremien auch entsprechende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten der Kantone sichergestellt. Damit ist dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz entsprochen. Für den grösstmöglichen Nutzen des MSK sind eine gesamtschweizerische Koordination und zentrale Steuerung entscheidend, weshalb es nicht zielführend wäre, die Kantone das System alleine aufbauen und betreiben zu lassen – die Mitwirkung des Bundes ist unerlässlich. Somit ist auch das Subsidiaritätsprinzip eingehalten.

5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die vorgeschlagenen Änderungen berühren die Grundsätze des Subventionsgesetzes nicht.

5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die vorgeschlagenen Änderungen des BZG führen keine neue Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ein.

5.8 Datenschutz

Die vorgeschlagenen Änderungen des BZG haben keine Auswirkungen im Bereich des Datenschutzes.