Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/30: Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK) · 22 Seiten
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aufgrund der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) beurteilt.
4.7 Folgen einer Ablehnung
Ohne Sicherstellung des mobilen Datenaustausches bzw. der Konnektivität zwischen und unter den Sicherheitsorganisationen von Bund, Kantone und Dritten, wie Betreibenden kritischer Infrastrukturen nähme die Einsatzbereitschaft und -fähigkeit sowie die effiziente Zusammenarbeit ab. Wird das Vorhaben MSK nicht realisiert, bleiben der Datenaustausch und wichtige bevölkerungsschutzrelevante Anwendungen weiterhin gegenüber Stromausfall und Störungen kommerzieller Kommunikationsnetze, beispielsweise bei einer Cyberattacke, verletzlich. Die damit verbundenen Sicherheitslücken hätten bereits im Alltag, aber insbesondere bei Katastrophen und Notlagen, grosse Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im Ereignisfall bestünde weiterhin ein grosses Risiko, dass die Einsatz- und Führungsorganisationen von Bund, Kantonen und Gemeinden, das Fürstentum Liechtenstein sowie Dritte, wie Betreibende kritischer Infrastrukturen, keine breitbandigen Informationen und Daten austauschen und ausfallsicher kommunizieren könnten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Das BZG stützt sich auf Artikel 61 BV, der dem Bund die Rechtsetzungskompetenz im Bereich des Zivilschutzes gibt. In Bezug auf den Erlass von Bestimmungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes kann sich der Bundesgesetzgeber zudem auf Artikel 57 Absatz 2 BV berufen. Die mit der vorliegenden Teilrevision vorgeschlagenen Änderungen des BZG sind verfassungskonform.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die beantragten Änderungen des BZG sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen.
5.3 Erlassform
Es handelt sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz (BZG) festzuhalten sind.
Der Verpflichtungskredit für die Realisierung des MSK ist mit einfachem Bundesbeschluss zu erlassen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf der vorliegende Bundesbeschluss der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da der beantragte Verpflichtungskredit von 330 Mio. höher ist als 20 Mio.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Vom künftigen MSK-System werden insbesondere die kantonalen BORS den grössten Nutzen haben. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die Kantone den grössten Teil der Kosten tragen, zumal der geplante Kostenschlüssel (30 % Bund, 70 % Kantone) von ihnen selbst vorgeschlagen wurde. Im Gegenzug sind mit der geplanten Rolle von 18/22