Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/30: Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK) · 22 Seiten
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struktur. Sie gewährleistet eine permanente, sichere und breitbandige Mobilkommunikation zwischen allen Partnern an den wichtigen Standorten von Bund, Kantonen sowie Betreibenden von kritischen Infrastrukturen mit einer Autonomie von 72 Stunden. Solche Verbindungen sind Voraussetzung für die Führungs- und Funktionsfähigkeit der BORS in allen Lagen. Das MSK soll zwischen den Partnern nicht nur für die besondere oder ausserordentliche Lage, sondern für die tägliche Kommunikation in allen Regionen der Schweiz und dem grenznahen Ausland (über international Roaming) rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Diese «Kombi-Variante» könnte gestaffelt umgesetzt werden und dadurch auch neue technologische Entwicklungen (z.B. Satellitentelefonie) berücksichtigen, was die Flexibilität und die Agilität bei einer hohen Verfügbarkeit und Sicherheit gewährleistet.
In einer Vorkonsultation bei den Kantonen, dem Fürstentum Liechtenstein und den hauptsächlich betroffenen Bundesstellen zwischen Juni und September 2023 wurde die MSK «Kombi-Variante» einstimmig unterstützt.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung, zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 20243 zur Legislaturplanung 2023- 20274 angekündigt.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der vorliegenden Vorlage werden die Voraussetzungen geschaffen, um den Anliegen des Postulats 15.3759 «Sicheres Datenverbundnetz und weitere IT-Projekte des Bevölkerungsschutzes. Stand, Perspektiven und Ressourcenbedarf» vom 19. Juni 2015 und der Interpellation 22.3760 «Ablösung von Polycom durch ein mobiles Sicherheitsnetz. Wer übernimmt die Führung?» vom 16. Juni 2022 zu entsprechen.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage für die Einführung von MSK besteht aus zwei Teilen. Diese bedingen sich gegenseitig, weshalb sie in einer einzigen Vorlage unterbreitet werden:
Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG)
Verpflichtungskredit in der Höhe von rund 330 Mio. Franken für den Bundesanteil
an den Investitionsausgaben
2.1 Die beantragte rechtliche Neuregelung
Die rechtlichen Grundlagen für ein MSK wurden grundsätzlich mit dem totalrevidierten BZG und der Verordnung über den Bevölkerungsschutz (BevSV; SR 520.12) per 1. Januar 2021 geschaffen. Artikel 20 BZG hält fest, dass Bund und Kantone gemeinsam ein MSK für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der BORS sowie Dritter errichten und betreiben können. Artikel 25 BZG regelt die Verteilung der Kosten (Investitionen, Betrieb und Unterhalt) für das nationale sichere Datenverbundsystem, das mobile breitbandige Sicherheitskommunikationssystem und das nationale Lageverbundsystem zwischen Bund, Kantonen und betroffenen Dritten.
3 Bundesrat: Botschaft zur Legislaturplanung, Bern, 2024 S. 113.
4 BBL 2024 525