Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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adoptionswilligen Person begründet werden kann. Die vorgesehene Frist von sechs Monaten kann jedoch in denjenigen Fällen nicht gelten, in denen die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts des Paares während dreier Jahre erst später als sechs Monate nach der Einreichung des Gesuchs erfüllt ist. Die Adoption kann immer erst erfolgen, wenn diese Voraussetzung wie überhaupt die Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind.

Schlusstitel Art. 12bbis(neu)

In einer neuen Übergangsbestimmung wird festgehalten, dass das neue Recht auf hängige Adoptionsverfahren Anwendung findet. Dies betrifft insbesondere die besonderen Umstände und Vereinfachungen im Bereich der Verfahren. Sollte ein Gesuch um Stiefkindadoption hängig sein, obwohl die bisherigen Voraussetzungen nach altem Recht eine solche noch nicht zugelassen hätten, soll ebenfalls das neue Recht Anwendung finden. Ausgenommen von der Anwendung auf hängige Verfahren ist die neu vorgesehene sechsmonatige Frist, da deren Umsetzung diesfalls nicht verlangt werden kann. Diese Frist soll daher erst mit dem Inkrafttreten dieser Vorlage beginnen. Dennoch sind die zuständigen Behörden gehalten, Adoptionsgesuche, die den Situationen von erleichterten Stiefkindadoptionen entsprechen und zu einer Etablierung eines Kindesverhältnisses zwischen Kind und Wunschelternteil führen, möglichst rasch zu behandeln.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat folgende Auswirkungen auf die Kantone:

– Die Vorlage hat insofern Auswirkungen auf die Kantone, als mit der erleichterten Stiefkindadoption eine weitere Adoptionsform eingeführt wird. Da die erleichterte Stiefkindadoption in der Regel nicht zu einer umfangreichen Eignungsabklärung führt, wird der Aufwand geringer sein als mit dem bisherigen Verfahren. Zudem wird sich das Volumen der Anträge nicht vergrössern, sondern von der bisherigen Stiefkindadoption auf die neue Adoptionsform verschieben. Die Vorgabe eines behördlichen Entscheides über die Adoption innerhalb von sechs Monaten kann möglicherweise zur Folge haben, dass der Aufwand für die Kantone je nach den konkreten Umständen höher ist.

– Hinzu kommt ein gewisser Aufwand aufgrund des Anpassungsbedarfs bezüglich des Verfahrens und der Formulare. Der zusätzliche Aufwand besteht indessen nur so lange, bis diese entsprechend angepasst worden sind.