Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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raussetzung des einjährigen Pflegeverhältnisses verzichtet werden (Art. 264cbisVE-ZGB).

Mit Blick auf den Auftrag der Motion 22.3382 wird aber grundsätzlich am Erfordernis einer Stiefkindadoption durch den Wunschelternteil festgehalten, da der anstehenden Revision des Abstammungsrechts nicht vorgegriffen werden soll. Ausserdem wird mit dieser Revision unter Umständen auch nicht eine Neuregelung für alle hier genannten Situationen erfolgen (vgl. Ziff. 1.1.2). Es bleibt daher bei einem Adoptionsverfahren vor den zuständigen Behörden. In diesem Sinn müssen die übrigen Voraussetzungen einer Adoption und insbesondere die Voraussetzung, dass das Paar seit drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt, im Zeitpunkt der Adoption weiterhin erfüllt sein. Obwohl an den übrigen Voraussetzungen einer Stiefkindadoption festgehalten wird, kann mit der vorgeschlagenen Regelung das Anliegen einer Erleichterung der Adoption aber bereits für viele Wunschelternteile rascher umgesetzt werden.

Einreichung des Adoptionsgesuchs vor Erfüllung sämtlicher Adoptionsvoraus-

setzungen und Ausnahmeklausel

Allerdings stellt sich die Frage, wie mit der Situation von Paaren umzugehen ist, die das Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes während dreier Jahre im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zwar noch nicht, aber vor Ablauf eines Pflegejahres erfüllen (und damit vor dem Zeitpunkt der sonst möglichen Stiefkindadoption nach Art. 264c i.V.m. Art. 264 ZGB). Um auch in diesen Fällen eine rasche Absicherung des Kindes durch einen zweiten rechtlichen Elternteil zu erreichen, soll das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption bei der zuständigen Behörde eingereicht werden können, ohne dass in diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 268 Abs. 2bisVE-ZGB), wie das sonst bei Adoptionen und Stiefkindadoptionen gilt (Art. 268 Abs. 2 ZGB). Das Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre kann damit auch erst nach der Geburt des Kindes erfüllt werden. Sobald dies der Fall ist, soll die erleichterte Stiefkindadoption möglich sein. Sämtliche Voraussetzungen für die Adoption müssen indessen spätestens im Zeitpunkt der Adoption erfüllt sein.

Ergänzend wird eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen, um sehr stossende Fälle abzufedern, wenn der vormals während dreier Jahre gemeinsam geführte Haushalt im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuchs nicht mehr besteht (Art. 268 Abs. 2bisVE-ZGB).

Beschränkung und Vereinfachung der Eignungsabklärung und Entscheid in-

nert sechs Monaten

Bei den Konstellationen, die neu unter der Bestimmung der erleichterten Stiefkindadoption (Art. 264cbisVE-ZGB) abgehandelt werden sollen, ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Situation handelt, bei der das Kind in einer gelebten Paarbeziehung gezeugt und in diese hineingeboren wird. Die Durchführung einer umfassenden Abklärung – wie bei der Adoption eines fremden Kindes – erscheint in solchen Konstellationen nicht angebracht, weil nicht notwendig. Diese Umstände sollen im Verfahren berücksichtigt und dieses dementsprechend so vereinfacht werden, dass eine Adoption grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder innerhalb von sechs Monaten seit Einreichung des Gesuchs ausgespro-