Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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denen der Stiefelternteil nicht mehr mit dem rechtlichen Elternteil des Stiefkindes zusammenlebt.

Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4

Handelt es sich um eine Stiefkindadoption, so soll das bisherige Kindesverhältnis zum anderen Elternteil wie auch im geltenden Recht nicht erlöschen (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Da die Adoption des erwachsenen Stiefkindes nun auch möglich sein soll, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft des Paares aufgelöst wurde oder allgemein der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde, ist diese Bestimmung zu ergänzen. Auch diesfalls soll das Kindesverhältnis zum Elternteil mit der Adoption des volljährigen Kindes durch den Stiefelternteil nicht erlöschen.

Art. 268 Abs. 2bis

Das geltende Adoptionsrecht sieht für alle Adoptionsformen vor, dass ein Adoptionsgesuch erst dann eingereicht werden kann, wenn die adoptionswillige Person während mindestens eines Jahres für die Pflege und Erziehung der zu adoptierenden minderjährigen Person gesorgt hat (Art. 264 Abs. 1 ZGB). Mit der aktuellen Vorlage soll aber bei der erleichterten Stiefkindadoption auf diese Voraussetzung verzichtet werden, damit das Kindesverhältnis zum Wunschelternteil in möglichst zeitlicher Nähe zur Geburt des Kindes begründet werden kann (vgl. Art. 264cbisVE-ZGB).

Im Interesse der schnellen rechtlichen Absicherung des Kindes durch zwei Elternteile wird auch eine Änderung des Adoptionsverfahrens vorgeschlagen und namentlich vorgesehen, dass das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption bereits eingereicht werden kann, bevor sämtliche Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit kann das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption auch dann zeitnah nach der Geburt des Kindes eingereicht werden, wenn das Paar erst im Verlauf des ersten Lebensjahres des Kindes die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre erfüllt. Hat das Paar bei der Geburt des Kindes beispielsweise zwei Jahre und acht Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, so kann es das Gesuch dennoch bereits kurz nach der Geburt einreichen. Die Adoption kann dann allerdings erst ausgesprochen werden, sobald das Paar drei Jahre zusammengelebt hat. Ausserdem muss bis dahin eine allenfalls neben der faktischen Lebensgemeinschaft noch bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft des Elternteils oder des Stiefelternteils geschieden bzw. aufgelöst sein (Art. 264c Abs. 3 ZGB). So können mehr Kinder und Wunschelternteile von der erleichterten Stiefkindadoption profitieren, als wenn für den während dreier Jahre gemeinsam geführten Haushalt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt würde.

Nur ausnahmsweise soll vom Erfordernis des noch bestehenden gemeinsamen Haushalts im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuchs abgesehen werden können, sofern die adoptionswillige Person einen begründeten Antrag stellt. Damit erhalten die zuständigen Behörden ein gewisses Ermessen, um in Konstellationen, bei denen eine Verweigerung der erleichterten Stiefkindadoption sehr stossend wäre, diese dennoch auszusprechen.

Zu denken ist beispielweise an den Fall eines heterosexuellen Paares, das sich mittels einer Leihmutter im Ausland den Kinderwunsch erfüllt hat. Die Frau des Paares hat