Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten
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2.1.3 Übergangsrecht
Übergangsrechtlich soll das neue Recht auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängige Verfahren angewendet werden. Die in Artikel 268a Absatz 3 VE-ZGB vorgesehene sechsmonatige Frist zur Begründung eines Kindesverhältnisses zur adoptionswilligen Person beginnt jedoch erst mit dem Inkrafttreten dieser Vorlage zu laufen, da die zuständigen Behörden sich zuerst auf diese neuen Vorgaben einstellen müssen. Weitergehende übergangsrechtliche Regelungen erscheinen nicht notwendig, da die neuen Bestimmungen rückwirkend keine Erleichterungen bringen, betroffene Paare aber sofort mit Einreichung eines Adoptionsgesuches davon profitieren können.
2.2 Weitere geprüfte und verworfene Lösungsansätze
2.2.1 Regelung der Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)
Kritisiert wird teilweise, dass die Vorgabe, die Zustimmung des leiblichen Elternteils bei der Adoption einzuholen (Art. 265a ff. ZGB) oftmals zu «unnötigen» Interventionen im Bereich der Fälle der erleichterten Stiefkindadoption führe. Vorgebracht wird insbesondere, dass es in den vorliegend anvisierten Fällen einer erleichterten Stiefkindadoption nicht angebracht sei, dass die KESB vor der Stiefkindadoption eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft anordne und die Wunscheltern zur Bekanntgabe der Daten des «fehlenden Elternteils» bewegen wolle.12
Dazu kann auf die vom Bundesrat am 26. Juni 2024 verabschiedete Änderung der Zivilstandsverordnung, die am 11. November 2024 in Kraft treten sollen, verwiesen werden. Das Zivilstandsamt wird zwar nach wie vor der KESB die Geburt eines Kindes melden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Kindesverhältnis nur zu einem Elternteil besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a Zivilstandsverordnung [ZstV]).13 Dies rechtfertigt sich, damit die KESB prüfen kann, ob und gegebenenfalls welche Schritte im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls einzuleiten sind, namentlich um zu prüfen, ob eine zweite Elternschaft für das Kind begründet werden kann. Die KESB wird aber nicht automatisch eine Beistandschaft errichten. Vielmehr wird sie mit der Mutter oder mit dem Paar Kontakt aufnehmen und eine Einschätzung der konkreten Situation vornehmen. Nur dann, wenn die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme im Einzelfall erforderlich ist, wird eine solche angeordnet.14
12JANINA SCHNEIDER/LUCA MARANTA, Formalizing Family: Stiefkindadoption durch Re-
genbogenfamilien aus praktischer und rechtstheoretischer Sicht, FamPra.ch 2022, S. 38– 66, S. 53.
13 SR 211.112.2
14 Erläuternder Bericht des Bundesrates vom 26. Juni 2024 zur Revision der Zivilstandsverordnung, S. 27. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 309 aZGB im Rahmen der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge (in Kraft seit dem 1. Juli 2014) mit der Begründung gestrichen wurde, dass das Kind nur dann einen Beistand erhalten soll, wenn ein solcher zu seinem Schutz notwendig ist. Bei unverheirateten Müttern sollte dies nicht mehr per se der Fall sein (Botschaft des Bundesrates zur elterlichen Sorge, BBl 2011 9077 S. 9095).