Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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eine Eizelle gespendet, der Mann ist Samenspender, womit beide genetisch mit dem Kind verwandt sind. Das Kind wurde somit in einer gelebten Paarbeziehung gezeugt und hineingeboren. Trennt sich das Paar nach der Geburt, bevor das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption eingereicht werden konnte, so bleibt der Mann der einzige rechtliche Elternteil. Zur Frau kann jedoch kein rechtliches Kindesverhältnis begründet werden. Ausnahmsweise soll eine Behörde in einem solchen Fall die erleichterte Stiefkindadoption dennoch aussprechen können. Oft hat das Verfahren zur Zeugung des Kindes und zur Eintragung des Kindesverhältnisses im schweizerischen Personenstandsregister bereits lange gedauert, so dass es besonders stossend wäre, wenn die Stiefkindadoption nun wegen des fehlenden gemeinsamen Haushalts scheitern würde. Allerdings gilt auch in diesen Fällen die Adoptionsvoraussetzung, dass das Paar vorher mindestens während dreier Jahre einen gemeinsamen Haushalt geführt haben muss. Trennt sich ein Paar nach Einreichen des Gesuchs, aber vor der Adoption, soll die Ausnahme ebenfalls möglich sein. Wenn eine Ausnahme vom gemeinsamen Haushalt gemacht wird, dann muss in diesen Fällen auch eine Einreichung des Gesuchs am Wohnsitz des adoptionswilligen Elternteils möglich sein (vgl. dazu Art. 268 Abs. 1 ZGB, der vom Wohnsitz der Adoptiveltern spricht).

Art. 268a Abs. 3

Grundsätzlich darf eine Adoption erst nach einer umfassenden Untersuchung ausgesprochen werden (Art. 268a Abs. 1 ZGB). Dies gilt nicht nur für gemeinschaftliche Adoptionen eines fremden Kindes oder für Einzeladoptionen, sondern auch für Stiefkindadoptionen. Das Kind, das eine Partnerin oder ein Partner aus einer früheren in die neue Beziehung mitbringt, soll nur dann vom Stiefelternteil adoptiert werden, wenn eine gewisse Sicherheit dafür besteht, dass dieser geeignet ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und die Stiefkindadoption somit dem Wohl des Kindes dient. Denn es ist zu berücksichtigen, dass viele Stiefkinder bereits einen zweiten rechtlichen Elternteil haben, zu dem das Kindesverhältnis bei einer Stiefkindadoption erlischt. Zudem verliert das Kind damit auch die rechtliche Beziehung zu den Grosseltern und den weiteren Verwandten dieses Elternteils.

Bei der erleichterten Stiefkindadoption ist aber die Ausgangslage eine andere. Im Zeitpunkt der Geburt hat das Kind nur einen rechtlichen Elternteil und lebt bereits mit der adoptionswilligen Person zusammen. Diese besonderen Umstände sollen auch im Rahmen der Abklärung berücksichtigt werden. In diesen Fällen soll insbesondere eine umfassende Eignungsabklärung mit Sozialberichten unterbleiben. Die Untersuchung sollte sich vielmehr auf Umstände beschränken, die zu einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder gar zu einer Entziehung der elterlichen Sorge führen könnten. In der Regel genügen dafür der behördliche Strafregisterauszug und eine Anfrage an die KESB. Gleichzeitig kann bspw. auch auf die Würdigung der Einstellung der Nachkommen der adoptionswilligen Person zur Adoption (Art. 268aquater Abs. 1 ZGB) verzichtet werden. Die Fälle der erleichterten Stiefkindadoption betreffen Kinder, die in eine bestehende Paarbeziehung und Familie hineingeboren werden. Diesfalls ist auf die Würdigung der Einstellung von allfälligen Nachkommen, die Geschwister der zu adoptierenden Person sein können oder sind, unnötig. Es soll in diesen Fällen daher insgesamt möglich sein, dass innerhalb von sechs Monaten ein Entscheid über die Adoption gefällt respektive das Kindesverhältnis zur