Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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Diese Vorlage soll als punktuelle und rasch umsetzbare Verbesserung für die oben erwähnten Konstellationen (Ziff. 1.1.4) verstanden werden, bevor im Rahmen der Revision des Abstammungsrechts auch für weitere Fälle und insbesondere für die private Samenspende eine neue Regelung erfolgen kann (Ziffer 1.1.2), der nicht vorgegriffen werden soll.10

1.2.2 Weiterer Handlungsbedarf: Stiefkindadoption einer volljährigen Person

Auch im Rahmen einer Erwachsenenadoption verlangt das geltende Recht für eine Stiefkindadoption das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts von Elternteil und Stiefelternteil. Was bei einer Minderjährigenadoption sinnvoll ist, ist bei der Adoption einer erwachsenen Person nicht zwingend, da diese in der Regel nicht mehr mit Eltern- und Stiefelternteil zusammenlebt. Vielfach werden so Stiefkindadoptionen im Erwachsenenalter verunmöglicht, weil der gemeinsame Haushalt von Elternteil und Stiefelternteil inzwischen nicht mehr besteht. Dass eine Adoption während der Minderjährigkeit des Kindes – als der gemeinsame Haushalt noch bestand – nicht erfolgt ist, hat in aller Regel rechtliche Gründe: Entweder fehlte es an der notwendigen Zustimmung des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebte (Art. 265a ZGB), oder waren Eltern- und Stiefelternteil in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft. Denn bis 2018 war die Stiefkindadoption nur möglich, wenn die adoptionswillige Person mit der Mutter oder dem Vater des Stiefkindes in einer Ehe verbunden war. Soll nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes bzw. der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft von Elternteil und Stiefelternteil ein Kindesverhältnis mit dem inzwischen volljährig gewordenen Stiefkind entstehen, bleibt bei gegebenen Voraussetzungen nur noch eine Einzeladoption durch den ehemaligen Stiefelternteil, der indessen zur Auflösung des Kindesverhältnisses zum Elternteil führt, mit dem das Kind aufgewachsen ist. Das ist aber zumeist unerwünscht.

Dieses Problem betrifft nicht nur die «klassische Stiefkindadoption» eines Kindes aus einer anderen Beziehung, sondern auch Personen, wie sie die Motion im Fokus hat, da Kinder bereits seit über 40 Jahren mittels fortpflanzungsmedizinischer Verfahren gezeugt werden können. In vielen dieser Fälle besteht der Wunsch, die weiterhin enge Beziehung zwischen dem volljährigen Kind und dem ehemaligen Stiefelternteil, d h. der adoptionswilligen Person, durch ein Kindesverhältnis rechtlich zu verankern, obwohl ein gemeinsamer Haushalt mit dem Elternteil des volljährigen Kindes oder sogar die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mit diesem aufgelöst wurde. Im Vordergrund steht aber klar die Beziehung zwischen der adoptionswilligen Person und dem volljährig gewordenen Kind und nicht zwischen dem ehemaligen Paar. Der Bundesrat sieht daher in diesem Bereich der Stiefkindadoption einer volljährigen Person ebenfalls Handlungsbedarf.

10 Vgl. Debatte im Nationalrat AB 2022 S. 985; abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte Suche > 22.3382 (Eingabe unter Geschäftsnummer) > 22.3382 Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption > Amtliches Bulletin > Sitzung Nationalrat vom 08.06.2022.