Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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lichen Elternteils trotz gemeinsamem Haushalt unter Umständen kein Gesuch um Stiefkindadoption stellen. Zudem hat der rechtliche Elternteil die Möglichkeit, die Zustimmung zur Stiefkindadoption zu verweigern.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 264c Randtitel

Die erleichterte Stiefkindadoption basiert auf der bisherigen Stiefkindadoption, sie soll aber aufgrund ihrer angepassten Voraussetzungen in einer eigenen Bestimmung (Art. 264cbisVE-ZGB) geregelt werden. Damit bekommt die bisherige alleinige Bestimmung zur Stiefkindadoption in ihrem Randtitel die Ergänzung «im Allgemeinen».

Art. 264cbis

Die Voraussetzungen für die erleichterte Stiefkindadoption werden in dieser neuen Bestimmung geregelt. Die erleichterte Stiefkindadoption soll in folgenden Situationen zur Anwendung kommen:

– Es geht um Paare, die ihren Kinderwunsch weder durch eine natürliche Zeugung noch unter Inanspruchnahme eines in der Schweiz erlaubten fortpflanzungsmedizinischen Verfahrens erfüllen konnten bzw. wollten. Das Kind wurde daher durch eine private Samenspende, eine (möglicherweise anonyme) Samenspende oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft, gezeugt.

– Das Kind lebt ab dem Zeitpunkt der Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person (sog. Wunschelternteil).

Angesichts der besonderen Umstände der Zeugung und der Geburt des Kindes soll im Interesse der bestmöglichen rechtlichen Absicherung des Kindes die Begründung des Kindesverhältnisses zum Wunschelternteil rasch erfolgen können, wie auch vom Bundesgericht und EGMR vorgeschlagen (vgl. Ziff. 1.1.3). Dabei bilden die Voraussetzungen der Stiefkindadoption nach Artikel 264c ZGB die primäre Grundlage: Das Paar muss entweder verheiratet sein, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Damit möglichst viele Kinder (wie auch Wunschelternteile) von der erleichterten Stiefkindadoption profitieren können, soll das Paar zwar im Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Haushalt führen, die vorausgesetzten drei Jahre des gemeinsamen Haushalts können sich aber auch erst danach verwirklichen. Die erleichterte Stiefkindadoption kann frühestens dann ausgesprochen werden, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. auch Art. 268 Abs. 2bisund Art. 268a Abs. 3 VE-ZGB; zur Möglichkeit, ausnahmsweise vom Erfordernis des immer noch bestehenden gemeinsamen Haushalts abzuweichen, vgl. Art. 268 Abs. 2bis letzter Satz). Zudem darf niemand in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Drittperson gebunden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so darf auch davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Projekt in Bezug auf das zu adoptierende Kind besteht. In diesen Fällen soll künftig − in Abweichung von der allgemeinen Stiefkindadoption und der gemeinschaftlichen Adoption − auf das Erfordernis des