Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten
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einjährigen Pflegeverhältnisses verzichtet werden, also auf die Vorgabe, dass während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt wurde (Art. 264 Abs. 1 ZGB).
Art. 266 Abs. 3
Artikel 266 ZGB betrifft die Erwachsenenadoption, die sowohl in der Form der gemeinschaftlichen Adoption durch ein verheiratetes Paar als auch der Einzeladoption oder in einer Situation einer Stiefkindadoption, auch wenn das Kind mittlerweile volljährig wurde, erfolgen kann. Die vorgeschlagene Anpassung bezieht sich nicht spezifisch auf die Fälle erleichterter Stiefkindadoptionen, sondern auf alle Fälle von Stiefkindadoptionen (vgl. Ziff. 1.2.2).
Waren während der Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person die Voraussetzungen über die Stiefkindadoption erfüllt, so soll bei der Adoption nach der Volljährigkeit vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes des Elternteils und der adoptionswilligen Person abgesehen werden können. Ebenso muss die rechtliche Verbindung dieses Paares, also die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft, nicht mehr zwingend bestehen. Volljährige Personen sind nicht mehr auf das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts und die Bindung von Elternteil und Stiefelternteil angewiesen. Dennoch besteht nicht selten auch weiterhin ein enges Verhältnis gerade zum (ehemaligen) Stiefelternteil, das einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht und das auch in einem tatsächlichen Kindesverhältnis seinen rechtlichen Ausdruck finden soll.
Der geltende Artikel 266 ZGB verweist in Absatz 3 für die Adoption einer volljährigen Person auf die Voraussetzungen für eine Adoption während der Minderjährigkeit und somit auch auf den gemeinsamen Haushalt (Art. 264c Abs. 3 ZGB). Diese Voraussetzung kann aber nicht erfüllt werden, wenn die adoptionswillige Person den gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil des Kindes aufgelöst hat. Dies soll mit Blick auf Sinn und Zweck der Stiefkindadoption in diesen Fällen aber keinen Hinderungsgrund für eine Erwachsenenadoption darstellen.
Die Voraussetzungen nach Artikel 266 ZGB Absatz 1 Ziffer 1 und 2 bleiben hingegen anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass die adoptionswillige Person dem Kind während seiner Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben muss. Damit wird aber auch klar, dass nicht in allen Fällen, in denen künftig eine erleichterte Stiefkindadoption möglich sein wird, diese aber unterbleibt, ein solche im Erwachsenenalter des Kindes «nachgeholt» werden kann: Fehlt es am einjährigen Pflegeverhältnis, beispielsweise wenn sich der Elternteil und der Stiefelternteil zwei Monate nach der Geburt des Kindes getrennt haben, so kann die Adoption nicht im Erwachsenenalter nachgeholt werden. Wie bei allen Erwachsenenadoptionen ist schliesslich weder die Zustimmung des rechtlichen Elternteils, der mit der adoptionswilligen Person einst zusammengelebt hat, noch diejenige eines allfällig zweiten Elternteils, zu dem ein Kindesverhältnis besteht, nötig (vgl. Art. 266 Abs. 2 ZGB).
Die vorliegende Anpassung soll sich insbesondere bei bestehenden Stiefkind-Stiefeltern-Verhältnissen positiv auswirken, bei denen ein Begehren um Stiefkindadoption unter altem Recht – vor 2018 – nicht gestellt werden konnte (vgl. Ziff. 1.2.2) und bei