Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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Übersicht

Mit dieser Vorlage soll die Stiefkindadoption für Kinder erleichtert werden, die mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende oder

mit weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren ge-

zeugt wurden, und die ab dem Zeitpunkt der Geburt mit einem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person (sog. Wunschelternteil) zusammenleben. Künftig

soll auf das einjährige Pflegeverhältnis verzichtet und die Eignungsprüfung ver-

einfacht und beschleunigt werden, damit das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Wunschelternteil rasch begründet werden kann.

Ausgangslage

Die Stiefkindadoption ist heute auf eine Situation ausgelegt, in der eine Person ein Kind adoptiert, das aus einer früheren Beziehung ihrer Partnerin oder ihres Partners stammt. Voraussetzung dafür ist, dass das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt und die adoptionswillige Person während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt hat. Es müssen weitreichende Abklärungen getroffen werden, ehe eine Adoption ausgesprochen werden kann. Die Adoption soll nur erfolgen, wenn die Adoptionsbehörde davon überzeugt ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind mit der Stiefkindadoption Grosseltern und weitere Verwandte des Elternteils, zu dem das Kindesverhältnis als Folge der Stiefkindadoption erlischt (sofern dieser der Stiefkindadoption zustimmt), verliert.

Die Motion 22.3382 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat andere Situationen im Fokus: Es geht um die Stiefkindadoption eines Kindes, das mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft, gezeugt wurde und das ab dem Zeitpunkt der Geburt mit der adoptionswilligen Person, d. h. mit dem Wunschelternteil, zusammenlebt. Die geltenden Regelungen der Stiefkindadoption werden solchen Situationen nicht gerecht. Dies gilt insbesondere für die lange Dauer, bis die Stiefkindadoption ausgesprochen wird (Pflegejahr und Verfahren beanspruchen in der Regel mindestens zwei Jahre) und während der das Kind rechtlich nicht vollumfänglich abgesichert ist, weil es nur einen rechtlichen Elternteil hat.

Inhalt der Vorlage

In Umsetzung der Motion 22.3382 soll dieser unbefriedigenden Situation durch eine erleichterte Form der Stiefkindadoption Abhilfe geschaffen werden: Dabei soll insbesondere auf das Erfordernis des Pflegejahrs verzichtet werden. Die Adoption soll erfolgen können, sobald der gemeinsame Haushalt des Paares drei Jahre gedauert hat. Das Adoptionsgesuch kann zudem bereits eingereicht werden, bevor alle Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind, sodass das Kindesverhältnis zum Wunschelternteil möglichst zeitnah bei der Geburt entstehen kann. Im Übrigen soll die Eignungsabklärung in diesen Fällen aufgrund der Umstände vereinfacht und das Adoptionsverfahren soll möglichst innerhalb von sechs Monaten seit der Einreichung des Gesuchs abgeschlossen werden.