Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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recht» angenommen und den Bundesrat beauftragt, für die in seinem Bericht speziell hervorgehobenen Bereiche konkrete Revisionsvorschläge zu machen:

– Die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes;

– die Regelung der privaten Samenspende und die Rechtsstellung aller bei der Zeugung des Kindes beteiligten Personen;

– die ausdrückliche Regelung des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung und das Recht auf Kenntnis der Nachkommen auf Gesetzesstufe.

Im Rahmen der Arbeiten zur Erfüllung der Motion wird somit die von der Expertengruppe vorgeschlagene Regelung der privaten Samenspende angegangen, die das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet und gleichzeitig die Rechtsstellung aller bei der Zeugung des Kindes beteiligten Personen klar regelt. Im Bericht vom 17. Dezember 2017 hat der Bundesrat folgenden Lösungsansatz in Aussicht gestellt: Der Samenspender soll schriftlich auf die Begründung eines Kindesverhältnisses zwischen ihm und dem gezeugten Kind verzichten und der Eintragung seiner Daten in einem (neu zu schaffenden) Informationsregister zustimmen. Ist das Frauenpaar verheiratet, könnte die originäre Elternschaft der Ehefrau der Mutter auf die private Samenspende ausgedehnt werden. Ist das Frauenpaar nicht verheiratet, sollen Geburtsmutter und die intentionale zweite Mutter eine schriftliche Elternschaftsvereinbarung über die Begründung des Kindesverhältnisses abschliessen (grundsätzlich vor der Zeugung). Das Kindesverhältnis würde dann mit der – vor oder nach der Geburt erfolgten – Kindesanerkennung begründet. Die gleichen Regeln sollten auch für die private Samenspende bei einem verschiedengeschlechtlichen Paar zur Anwendung gelangen.5

Bis eine solche Regelung in Kraft tritt, ist das Kindesverhältnis zu Kindern, die mit einer privaten Samenspende gezeugt wurden, mit einer Stiefkindadoption zu begründen. Bei einer privaten Insemination (oder bei einer natürlichen Zeugung) wird namentlich der Vater das Kind anerkennen und dann sofort der Stiefkindadoption zustimmen können. Somit kann das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sichergestellt werden, weil die Umstände der Zeugung und der Geburt des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister klar dokumentiert sind. Auch wenn das Verfahren der Stiefkindadoption nicht bei allen Arten von Samenspende dazu führt, dass der genetische Vater bekannt wird und registriert werden kann, weil andere Staaten (wie z. B. Spanien) die anonyme Samenspende zulassen, wird so zumindest die entsprechende Möglichkeit offengehalten.

5 Vgl. Bericht des Bundesrates «Reformbedarf im Abstammungsrecht» vom 17. Dezember 2021, S. 14; abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Elternschaft und Abstammung.