Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten
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– Die Änderung in der Erwachsenenadoption, wonach bei Stiefkindadoptionen volljähriger Personen vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft abgesehen werden kann, kann zu einer gewissen Zunahme von Gesuchen führen. Dies in den Fällen, bei denen die Stiefkindadoption bisher daran gescheitert ist, dass der gemeinsame Haushalt von Elternteil und Stiefelternteil vor Einreichen des Adoptionsgesuchs aufgelöst wurde. Die Zunahme sollte zahlenmässig jedoch nicht ins Gewicht fallen.
4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die erleichterte Stiefkindadoption wird eine positive Wirkung auf die Gesellschaft haben, indem Kinder, die im Rahmen eines gemeinsamen Projekts mittels privater Samenspende oder fortpflanzungsmedizinischer Verfahren im Ausland gezeugt wurden, innert kürzerer Zeit einen zweiten rechtlichen Elternteil erhalten und damit schneller rechtlich abgesichert werden. Gleichzeitig wird soweit möglich sichergestellt, dass die Umstände der Zeugung und der Geburt des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister klar dokumentiert sind.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)17, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Regelung von Kindesverhältnissen im Rahmen von Adoptionen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Vorentwurf berührt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht direkt und widerspricht auch keinen internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Vielmehr kommt die Schweiz damit einer Anforderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht nach, der von der Schweiz verlangt, bei der Regelung der Begründung des Kindesverhältnisses zum Wunschelternteil eine schnelle rechtliche Absicherung des Kindes sicherzustellen.18
17 SR 101
18 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) AFFAIRE D.B. ET AUTRES c. SUISSE, nos 58817/15 et 58252/15, § 79, 22 novembre 2022.