Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Die Motion 22.3382 verlangt eine Anpassung der Bestimmungen zur Stiefkindadoption, damit zwischen dem Kind und der adoptionswilligen Person rasch ein Kindesverhältnis begründet werden kann, wenn der rechtliche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Wunschelternteil einen gemeinsamen Haushalt führt (vgl. Ziff. 1.2.1). Dazu soll die erleichterte Stiefkindadoption in einer eigenen Bestimmung geregelt werden (Art. 264cbisVE-ZGB). Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens werden Anpassungen sowohl bei den Adoptionsvoraussetzungen (Art. 264cbisVE-ZGB) als auch im Bereich des Adoptionsverfahrens (Art. 268 Abs. 2bisund 268a Abs. 3 VE-ZGB) vorgeschlagen. Weitere Anpassungsvorschläge werden ergänzend für die Erwachsenenadoption gemacht (Art. 266 Abs. 3 und Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4 VE-ZGB).

2.1.1 Erleichterte Stiefkindadoption

Verzicht auf das einjährige Pflegeverhältnis

Gemäss Artikel 264 Absatz 1 ZGB muss die adoptionswillige Person dem minderjährigen Kind grundsätzlich während mindestens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben, bevor ein Adoptionsgesuch gestellt werden kann. Diese Bestimmung ergibt in denjenigen Fällen Sinn, in denen Kinder, die aus einer früheren Beziehung mit einer anderen Partnerin oder einem anderen Partner stammen, in die neue Beziehung integriert werden müssen (vgl. Ziff. 1.1.3). Das Zusammenwachsen zu einer neuen Familie benötigt eine gewisse Zeit, in der sich erst erweisen muss, ob sich das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil positiv und im Sinne einer zukünftigen Eltern-Kind-Beziehung entwickelt und ob der Stiefelternteil geeignet ist, tatsächlich die Rolle eines rechtlichen Elternteils zu übernehmen. Zudem hat ein solches Kind meist einen zweiten Elternteil und ist damit rechtlich abgesichert.

Die Situation ist eine andere bei einem Kind, das mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft, gezeugt wurde und das ab dem Zeitpunkt der Geburt mit der adoptionswilligen Person, d.h. mit dem Wunschelternteil zusammenlebt. Das Kind wird in eine gelebte Paarbeziehung hineingeboren, hat aber im Zeitpunkt der Geburt nur einen rechtlichen Elternteil. Zentral ist in diesen Fällen das Interesse des Kindes an einer raschen Begründung des Kindesverhältnisses zu einem zweiten Elternteil. Damit unterscheiden sich diese Situationen von den «klassischen» Stiefkindadoptionen. Das einjährige Pflegeverhältnis tritt in diesen Fällen hinter das Interesse des Kindes an der Begründung des Kindesverhältnisses zum zweiten Elternteil zurück. Diese Absicherung wird aber aufgrund des Pflegejahres verzögert, ohne dass die Pflegezeit einen Mehrwert bringen würde. Im Sinne des Kindeswohls soll daher die Begründung des rechtlichen Kindesverhältnisses zum Wunschelternteil rasch erfolgen können. Dazu soll deshalb auf die Vo-