Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten
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1.1.3 Stiefkindadoption in der Teilrevision des Adoptionsrechts von 2018
Die Stiefkindadoption und ihre gesetzlichen Rahmenbedingungen haben den Bundesrat und den Gesetzgeber zuletzt mit der Teilrevision des Adoptionsrechts vom 16. Juni 2016, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, beschäftigt. Mit dieser Revision wurde die Stiefkindadoption, die bis dahin nur Ehepaaren vorbehalten war, auf Paare in eingetragener Partnerschaft sowie Paare in faktischer Lebensgemeinschaft erweitert (Art. 264c ZGB). Gleichzeitig wurden gewisse Anforderungen gesenkt oder flexibilisiert. Dazu gehören namentlich die Senkung der Mindestdauer des Bestehens eines gemeinsamen Haushalts von Elternteil und Stiefelternteil von fünf auf drei Jahre (Art. 264c Abs. 2 ZGB) oder die Möglichkeit, vom Mindestaltersunterschied von 16 Jahren abweichen zu können (Art. 264d Abs. 2 ZGB). Mit dieser Revision sollte das Adoptionsrecht den Anforderungen der modernen Zeit angepasst werden.6
Die Stiefkindadoption ist heute auf eine Situation ausgelegt, in der eine Person ein Kind adoptiert, das aus einer früheren Beziehung ihrer Partnerin oder ihres Partners stammt. Voraussetzung dafür ist, dass das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt und die adoptionswillige Person während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt hat (Art. 264c i.V.m. 264 ZGB). Es müssen weitreichende Abklärungen getroffen werden, ehe eine Adoption ausgesprochen werden kann (Art. 268a ZGB). Die Adoption soll nur erfolgen, wenn die Adoptionsbehörde davon überzeugt ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind mit der Stiefkindadoption Grosseltern und weitere Verwandte des Elternteils, zu dem das Kindesverhältnis als Folge der Stiefkindadoption erlischt – sofern dieser der Stiefkindadoption zustimmt (vgl. Art. 265a ZGB) – verliert.
1.1.4 Stiefkindadoption durch Wunschelternteil in der Praxis
Seit dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2018 hat sich gezeigt, dass die bisherigen Anpassungen den besonderen Umständen von Paaren, die ihren Kinderwunsch mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren, inklusive einer Leihmutterschaft, erfüllen, nicht gerecht zu werden vermögen. Das Kind wurde in solchen Fällen in der Regel im Rahmen eines gemeinsamen Projekts gezeugt und lebt ab dem Zeitpunkt der Geburt mit der adoptionswilligen Person d. h. mit dem Wunschelternteil zusammen. Die Situation entspricht daher nicht derjenigen der «klassischen» Stiefkindadoption. Kritisiert wird insbesondere die lange Dauer, bis die Stiefkindadoption ausgesprochen wird (Pflegejahr und Verfahren beanspruchen mindestens zwei Jahre) und während der das
6 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Adoption), BBl 2015 877.