Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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chen werden kann. Diese Vorgabe ermöglicht auch die mit der Motion gewünschte weitere Beschleunigung des Verfahrens.

2.1.2 Absehen von gemeinsamem Haushalt bei Stiefkindadoption im Erwachsenenalter

Ergänzend wird auch im Bereich der Stiefkindadoption von volljährigen Personen eine Änderung vorgeschlagen. Bei einer Stiefkindadoption11 wird grundsätzlich das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil vorausgesetzt, und zwar unabhängig davon, ob das Kind minderjährig (Art. 264c Abs. 2 ZGB) oder volljährig ist (Art. 266 Abs. 2 ZGB). Bei Minderjährigen erscheint das sinnvoll, soll ihnen doch durch die Stiefkindadoption das Aufwachsen in einer Familie mit zwei Elternteilen und mit rechtlicher Absicherung im Sinne eines Kindesverhältnisses zum Stiefelternteil ermöglicht werden. Anders sieht es aus, wenn das Stiefkind erst im Erwachsenenalter adoptiert werden soll bzw. kann, weil die Stiefkindadoption während der Minderjährigkeit nicht stattgefunden hat (vgl. dazu Ziff. 1.2.2). Mit Blick darauf, dass erwachsene Stiefkinder nicht mehr auf eine intakte, gelebte Familie angewiesen sind und ein gemeinsamer Haushalt von Elternteil und Stiefelternteil somit von untergeordneter Bedeutung ist, soll durch das Absehen von einem gemeinsamen Haushalt die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch ehemalige Stiefkinder vom einstigen Stiefelternteil im Rahmen einer Erwachsenenadoption adoptiert werden können. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die rechtliche Bindung zwischen dem Elternteil und der adoptionswilligen Person, also die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft (Art. 264c Abs. 1 ZGB) weiterhin besteht. Von diesen Voraussetzungen soll künftig im Rahmen der Erwachsenenadoption abgesehen werden, sofern während der Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person die Voraussetzungen der Stiefkindadoption erfüllt waren, und die Adoption soll dennoch ausgesprochen werden können (Art. 266 Abs. 3 VE-ZGB). Festgehalten werden soll in diesen Fällen aber ausdrücklich daran, dass während der Minderjährigkeit des Kindes ein mindestens einjähriges Pflegeverhältnis bestanden hat. Des Weiteren gilt aber der Verweis auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen zur Adoption Minderjähriger (Art. 266 Abs. 2 ZGB) auch in diesen Fällen: Auch wenn der gemeinsame Haushalt, die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft des Elternteils und der adoptionswilligen Person im Zeitpunkt des Adoptionsgesuches keine Voraussetzungen mehr sind, so muss das Paar dennoch vorher während mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben (Art. 264c Abs. 2 ZGB). Diese Ausführungen gelten sowohl für die Situation der Kinder, die in einer gelebten Paarbeziehung z. B. mittels einer Samenspende gezeugt und in diese hineingeboren wurden wie für die Situation der Stiefkindadoption eines Kindes aus einer früheren Partnerschaft (vgl. Ziff. 1.2.2). Gleichzeitig soll aber das Kindesverhältnis zum Elternteil durch die Stiefkindadoption wie bis anhin nicht tangiert werden. Aus diesem Grund erfolgt ebenfalls eine entsprechende Ergänzung bei den Wirkungen der Adoption (Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4 VE-ZGB).

11 Wie im Übrigen allgemein auch bei der gemeinschaftlichen Adoption.